Strompreisbremse

Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Strompreisbremse

Mit der staatlich initiierten Strompreisbremse sollen Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Die Energiepreisbremse für Strom tritt ab März 2023 in Kraft, wird aber rückwirkend ab Januar 2023 angerechnet und gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann bis April 2024 verlängert werden.

Alle Privatkundinnen und Kunden der VS sowie kleine und mittlere Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

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So funktioniert die Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen bis 30.000 kWh/a

Die Preisbremse gilt für einen Verbrauch von 80 % auf Basis Ihres aktuell prognostizierten Stromverbrauchs. Für diese 80 % gilt ein Preisdeckel von 40 ct/kWh (brutto, der Preis beinhaltet Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zzgl. dem Grundpreis.

Die Entlastung gilt ab März 2023 und wird mit dem März-Abschlag im April erstmalig berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden die in 2023 bereits geleisteten Zahlungen mit dem März-Abschlag im April verrechnet.

So berechnet sich die Strompreisbremse

Für die Strompreisbremse wird Ihr aktuell prognostizierter Stromverbrauch herangezogen. Für 80 % des Stromverbrauchs zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.

Bedenken Sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.

Anhand eines Beispiels zeigen wir Ihnen, was das genau für Sie bedeutet:

Der Musterverbrauch im Strom beträgt 2.750 kWh/a. Bei einem beispielsweise vereinbarten Arbeitspreis von 50 ct/kWh und einem Grundpreis von 99 €/Jahr, betragen die Jahresenergiekosten ohne Strompreisbremse 1.474 €/Jahr. Mit der Strompreisbremse liegen diese hingegen nur bei 1.254 €/Jahr. Denn für 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden 40 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch werden 50 ct/kWh fällig. Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt in diesem Beispiel 220 €.

Gut zu wissen

Die Abkürzung SLP steht für Standardlastprofil. SLP-Zähler kommen beispielsweise in Privathaushalten und kleineren Betrieben zum Einsatz.

Beispielrechnung zur Strompreisbremse:
Musterjahresverbrauch 2.750 kWh/Jahr | Arbeitspreis 50 ct/kWh | Grundpreis 99 €/Jahr
Stromverbrauch 2.750 kWh
80 % des Stromverbrauchs (2.750 kWh x 0,8) 2.200 kWh
20 % des Stromverbrauchs (2.750 kWh x 0,2) 550 kWh
Kosten mit Strompreisbremse:
80 % zu 40 ct/kWh : 2.200 kWh x 40 ct/kWh = 880 €
+ 20 % zu 50 ct/kWh
: 550 kWh x 50 ct/kWh = 275 €
+ Grundgebühr
(99 €/Jahr)
1.254 €
Kosten ohne Strompreisbremse:
2.750 kWh x 50 ct/kWh = 1.375 €
+ Grundgebühr (99 €/Jahr)
1.474 €
Ersparnis (aufgrund der Strompreisbremse ) 220 €

*Alle Angaben sind Bruttopreise.

Mit der am 7. Juli 2023 beschlossenen zweiten Novellierung zur Energiepreisbremse wurde der Referenzpreis für Kunden mit tageszeitvariablen Tarifen und einem Jahresverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden angepasst. Ab dem 1. August 2023 gilt für die NT-Zeit ein Referenzpreis von 28 Cent je Kilowattstunde. Für die HT-Zeit gelten weiterhin die 40 Cent je Kilowattstunde. Anhand der tariflich festgelegten Schaltzeiten wird ein gewichteter Referenzpreis zur Berechnung Ihrer Entlastung herangezogen. Die Änderung vom Gesetzgeber findet nur bei Tarifen mit unterschiedlichen HT- und NT-Preisen Anwendung.

Anhand eines Beispiels zeigen wir Ihnen, was das genau für Sie bedeutet:

Der Musterverbrauch beträgt 4.500 kWh/a. Bei einem beispielsweise vereinbarten Arbeitspreis von 42,63 ct/kWh im HT und 40,79 ct/kWh im NT, sowie einem Grundpreis von 137 €/Jahr, betragen die Jahresenergiekosten ohne Strompreisbremse 2.027,75 €/Jahr. Mit der Strompreisbremse liegen diese hingegen nur bei 1.895,15 €/Jahr. Denn für 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden bis 31. Juli 2023 40 ct/kWh und ab 1. August 2023 ein gewichteter Preis von 36 ct/kWh (16 Std./Tag x 40 ct + 8 Std./Tag x 28 ct) bezahlt. Nur für den darüber liegenden Verbrauch wird der gewichtete Arbeitspreis von 42,02 ct/kWh (16 Std./Tag x 42,63 ct + 8 Std./Tag x 40,79 ct) fällig. Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt in diesem Beispiel 132,60 €.

Beispielrechnung zur Strompreisbremse mit zeitvariablen Arbeitspreisen:
Musterjahresverbrauch 4.500 kWh/Jahr | Arbeitspreis (HT) 42,63 ct/kWh (NT) 40,79 ct/kWh | Grundpreis 137 €/Jahr
Stromverbrauch
davon HT
davon NT
4.500 kWh
3.000 kWh
1.500 kWh
80 % des Stromverbrauchs (4.500 kWh x 0,8) 3.600 kWh
20 % des Stromverbrauchs (4.500 kWh x 0,2) 900 kWh
Arbeitspreis nach Schaltzeiten – 01.01. bis 31.12.2023

HT 16 Std./Tag
NT 8 Std./Tag
gewichteter Arbeitspreis

Arbeitspreis nach Schaltzeiten – 01.01. bis 31.12.2023

42,63 ct
40,79 ct
42,02 ct

Referenzpreis nach Schaltzeiten 

HT 16 Std./Tag
NT 8 Std./Tag
gewichteter Referenzpreis

bis 31.07.2023

40,00 ct
40,00 ct
40,00 ct

ab 01.08.2023

40,00 ct
28,00 ct
36,00 ct

Kosten mit Stromersparnis

01.01.2023 – 31.07.2023
80 % zu 40,00 ct/kWh:
+ 20% zu 42,02 ct/kWh:

01.08.2023 – 31.12.2023
80% zu 36,00 ct/kWh:
+ 20% zu 42,02 ct/kWh:
+ Grundgebühr:

Kosten mit Stromersparnis

01.01.2023 – 31.07.2023
3.600 kWh x 7/12 x 40 ct/kWh
900 kWh x 7/12 x 42,02 ct/kWh

01.08.2023 – 31.12.2023
3.600 kWh x 5/12 x 36 ct/kWh
900 kWh x 5/12 x 42,02 ct/kWh

Kosten mit Stromersparnis

01.01.2023 – 31.07.2023
= 840,00 €
= 220,59 €

01.08.2023 – 31.12.2023
= 540,00 €
= 157,56 €
= 137,00 €

=1.895,15 €

Kosten ohne Strompreisbremse:

HT:
+ NT:
+ Grundgebühr:

Kosten ohne Strompreisbremse:

3.600 kWh x 42,63 ct/kWh
900 kWh x  40,79 ct/kWh

Kosten ohne Strompreisbremse:

= 1.278,90 €
= 611,85 €
= 137,00 €

=2.027.75 €

Ersparnis (aufgrund der Strompreisbremse ) 132,60 €

*Alle Angaben sind Bruttopreise.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen

Die Strompreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wird aber rückwirkend ab Januar 2023 angerechnet und gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Privatkundinnen und Kunden der VS sowie kleine und mittlere Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.

Da die Energiepreisbremse erst am 1. März 2023 in Kraft tritt, wird die Entlastung durch die Preisbremse erst auf Rechnungen ausgewiesen, die den Lieferzeitraum ab 1. März enthalten.

Für alle Kunden, deren aktueller Abrechnungszeitraum im Januar oder Februar 2023 endet, wird die Entlastung bei der Berechnung des neuen Abschlages bereits berücksichtigt und auf der nächsten Jahresverbrauchsrechnung in 2024 ausgewiesen.

Die Bundesregierung hat die Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse stammen aus dem sogenannten „Abschöpfungsmechanismus – Zufallsgewinne“, also den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber verteilen den Differenzbetrag zwischen Strompreisbremse und dem regulären Arbeitspreis an die Energieversorger.

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung: Für 70 % des Verbrauchs zahlt man 13 Cent/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.

Worauf beziehen sich die 70 % Verbrauch?

Bei SLP-Kunden liegt der aktuell prognostizierte Stromverbrauch zugrunde, bei RLM-Kunden ist es der IST-Verbrauch aus dem Jahr 2021.

Für SLP-Entnahmestellen wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen, die dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Ermittlung der Entlastungsbeträge vorliegt. Der Stromlieferant darf die Jahresverbrauchsprognose nicht eigenständig anpassen.

Für RLM-Entnahmestellen wird der Ist-Verbrauch aus 2021 herangezogen.

Trotz der Energiepreisbremse zahlt sich ein sparsamer Umgang mit Energie aus, um die finanzielle Belastung abzufedern. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, denn die Energiepreise sind deutlich höher als vor der Energiekrise.

Um Nachzahlungen möglichst zu verhindern, ist es sinnvoll seinen Energieverbrauch im Blick zu behalten und den Zähler regelmäßig abzulesen. So kann man selbst kontrollieren, ob der Verbrauch mit den Abschlagszahlungen zusammenpasst, damit man im Nachhinein keine böse Überraschung erlebt.

Hier gelangen Sie zu unseren Energiespartipps.

Im Fall von Umzügen orientiert sich die VS bei der Berechnung am Verbrauch der Vormieter.

Die Abkürzung SLP steht für Standardlastprofil. SLP-Zähler kommen beispielsweise in Privathaushalten und kleineren Betrieben zum Einsatz.

Die Abkürzung RLM steht für Registrierende Leistungsmessung und wird in der Regel bei einem Stromverbrauch über 100.000 kWh/a oder ab einer Leistung von 30 kW installiert. Dieser Zählertyp erfasst über eine Messeinrichtung pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert.

Liegt ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Preisdeckel, greift die staatliche Preisbremse nicht, da ihr Tarifpreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sie haben Ihre Jahresverbrauchsabrechnung 2022 erhalten und möchten nun Ihren monatlichen Teilbetrag ändern?

Wir weisen Sie daraufhin, dass die in der Rechnung mitgeteilten Abschlagsbeträge für das Jahr 2023 für Strom ohne Berücksichtigung der Vorgaben zu den Preisbremsen berechnet wurden.

Den neuen/korrigierten Abschlagbetrag teilen wir Ihnen in einem separaten Schreiben mit. Bis dahin zahlen Sie bitte den, in der Rechnung angegeben monatlichen Abschlag.

Bitte sehen Sie von einer Abschlagsänderung aktuell ab.

Hier kommt es darauf an, wie lange die Wallbox oder Wärmepumpe bereits in Betrieb ist.

Wenn die Verbrauchseinrichtung bereits bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers in Betrieb war, wird sie bei der Jahresverbrauchsprognose automatisch berücksichtigt, da ein kompletter Abrechnungszeitraum vorliegt.

Bei neueren Wärmepumpen passt der Netzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose im Zuge der Anmeldung der Anlage manuell an. Auch in diesem Fall wird der Verbrauch der Anlage berücksichtigt.

Die Anmeldung einer neuen Wallbox veranlasst den Netzbetreiber in der Regel nicht zu einer Anpassung der Jahresverbrauchsprognose, da zu viele Faktoren die Abnahmemenge einer Wallbox beeinflussen. In diesen Fällen bleibt die Abnahmemenge der Wallbox unberücksichtigt und darf laut Gesetz auch vom Stromlieferanten nicht angepasst werden.

Wird eine Anlage erst nach der Ermittlung der Entlastung durch die Strompreisbremse beim Netzbetreiber erfasst, sieht der Gesetzgeber auch hier keine Berücksichtigung der Mengen bei der Strompreisbremse vor.

Grundsätzlich gilt: Der Stromlieferant darf die Jahresverbrauchsprognose nicht eigenständig anpassen.

Und: Es ist verpflichtend seine Anlagenänderung umgehend dem zuständigen Netzbetreiber zu melden.

Energiesparen trägt zur Versorgungssicherheit bei

In der aktuellen Situation ist Energiesparen wichtiger denn je – und zwar für uns alle, Privatpersonen und Unternehmen.

Jede eingesparte kWh jedes Einzelnen zählt, um die aktuelle Krise zu meistern. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren. Mit vielen kleinen Maßnahmen können auch Sie einen Beitrag leisten.

Zu unseren Energiespartipps

Umsetzung der Soforthilfe Dezember

Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Die staatliche Soforthilfe ist als Überbrückungshilfe bis zum Eintreten der Energiepreisbremse gedacht. Wir erklären Ihnen, was die Soforthilfe-Dezember für Sie bedeutet, wie sie berechnet wird und wie die Entlastung bei Ihnen ankommt. Alle Kundinnen und Kunden der VS mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Weitere Informationen zur Soforthilfe Dezember