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Allgemeine Preise und Bedingungen für die Grund- und Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas in Niederdruck
Gültig ab 01.09.2011
Die Vereinigte Stadtwerke GmbH stellt im Rahmen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Letztverbrauchern und die Ersatzversorgung mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungs-verordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I S. 2396) den Letztverbrauchern Gas (H-Gas, mit dem Brennwert von ca. 11,3 Wh/m3) zu nachstehenden Preisen und Bestimmungen zur Verfügung.1. Preise
Der Gaspreis setzt sich zusammen aus einem Jahresgrundpreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem Arbeitspreis für die abgenommenen Wärmeeinheiten in kWh. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei Preisvergleichen zwischen einer Kilowattstunde Gas und einer Kilowattstunde Strom wird darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungsgrade beim Verbrauch und des Umstandes, dass Gas im Gegensatz zum Strom auf der Grundlage des Brennwertes gemessen wird, für die gleiche nutzbare Wärmemenge bei Einsatz von Gas etwa das 1,35-fache an kWh im Vergleich zum Strom benötigt wird.
1.1 Kleinverbrauchstarif
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netto |
brutto |
| Jahresgrundpreis |
€ |
20,00 |
23,80 |
| Arbeitspreis |
Ct/kWh |
6,94
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8,26
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1.2 Grundpreistarif
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netto |
brutto |
| Jahresgrundpreis |
€ |
70,00 |
83,30 |
| Arbeitspreis |
Ct/kWh |
4,94 |
5,88
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Die Jahresgrundpreise ermäßigen sich um netto 5,04 € (6,00 € brutto) unter der Voraussetzung, dass der Kunde am Bankeinzugsverfahren teilnimmt.
Diese Tarifpreise gelten unabhängig vom Verwendungszweck für Haushalt und Gewerbe. Vorübergehende Schwankungen des Brennwertes haben keine Auswirkungen auf den Grundpreis. Bei nachhaltigen Änderungen des Brennwertes werden die Arbeitspreise verhältnismäßig angepasst.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Tarifwahl 2.1.1 Der Kunde ist berechtigt, den Tarif zu wählen, nach dem er seinen Bedarf an Gas decken will. 2.1.2 Im Rahmen der Jahresabrechnung wird der Gasverbrauch zum jeweils günstigsten Tarif abgerechnet, sofern der Kunde nicht widerspricht.
2.2 Versorgung über mehrere Zähler Wird auf Wunsch des Abnehmers die Versorgung über mehrere Zähler vorgenommen, so wird für den zweiten und die weiteren Zähler ein Zuschlag von netto 13,00 € (15,47 € brutto) je Zähler und Jahr erhoben.
2.3 Begrenzung der allgemeinen Tarife Ist zu erwarten, dass die vom Kunden beanspruchte Jahresmenge in der Regel 4.000 kWh übersteigt, so kann die Versorgung durch einen Sondervertrag geregelt werden.
3. Umsatzsteuer
Die angegebenen Bruttopreise errechnen sich aus den Nettopreisen zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer (z. Zt. 19 %). Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und in voller Höhe abgeführt.
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