Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

Dezentrale Erzeugung Strom

Wir möchten Ihnen den Anschluss und die Inbetriebnahme Ihrer Anlage an unser Netz schnell und unkompliziert ermöglichen. Dazu finden Sie auf dieser Seite den Ablauf zur Anmeldung, zum Anschluss und zur Inbetriebnahme Ihrer EEG- oder KWK-Anlage, sowie die zur Anmeldung und zur Inbetriebnahme erforderlichen Formulare.

Alle bezüglich einer Anmeldung bei uns eingehenden Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH verarbeitet.

Anmeldung einer steckerfertigen Photovoltaikanlage mit einer Anschlussleistung von weniger als 600 W

Ihre steckerfertige PV-Anlage (sogenannte „Balkonanlagen“) können Sie mit diesem vereinfachten Formular bei uns anmelden:

  • V.6 – Anmeldung einer steckerfertigen PV-Anlage

Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck (mit den Datenblättern für PV-Module und Wechselrichter) an: antraege-strom@vereinigte-stadtwerke.de . Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie von uns eine Anschlussgenehmigung als Bestätigung der Anmeldung. Anschließend werden wir mit Ihnen einen Termin zum kostenlosen Einbau eines Zwei-Richtungszählers vereinbaren. Der Einbau des Zählers erfolgt auch, wenn Sie keine Vergütung für die eventuell eingespeiste Energie haben möchten.

Anmeldung einer Erzeugungsanlage mit einer Anschlussleistung von weniger als 135 kW

Für den Anschluss einer Erzeugungsanlage sind die unten aufgeführten Dokumente vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Auch wesentlichen Änderungen einer Bestandsanlage sind im Rahmen dieses Anmeldeprozesses dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Nach Eingang der Anmeldeunterlagen erhalten Sie innerhalb von zehn Werktagen eine Bestätigung sowie Angaben zum weiteren Vorgehen.

Sofern alle Unterlagen vollständig eingegangen sind und der Anschluss ohne weiteres möglich ist, erhält der Anlagenbetreiber eine Anschlussgenehmigung und wir vereinbaren einen Termin zum Zählereinbau bzw. Zählertausch.

Anschließend kann die Montage und Inbetriebnahme durch den Anlagenerrichter erfolgen. Die Inbetriebnahme einer Eigenerzeugungsanlage protokollieren Sie bitte mit dem entsprechenden Formular und senden uns dieses zu:

  • E.8 – Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage

Anmeldung einer Erzeugungsanlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 135 kW

Für die Anmeldung einer Erzeugungsanlage sind die unten aufgeführten Dokumente vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Auch wesentliche Änderungen einer Bestandsanlage sind im Rahmen dieses Anmeldeprozesses dem Netzbetreiber mitzuteilen.

Soweit es möglich ist, stellen wir Ihnen Vordrucke zur Verfügung. Diese Vordrucke sind inhaltlich mit den Vordrucken der VDE-AR-N 4110 identisch.

  • Ablauf einer Anmeldung nach VDE-AR-N 4110
  • Antragstellung E.1
  • Lageplan (Katasterauszug) des Grundstücks mit eingezeichnetem Standort der Erzeugungsanlage sowie mögliche Standorte für Trafo-/Übergabestationen oder Anschlussschränke in geeignetem Maßstab
  • Bei Bezugsanlagen: Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen E.2
  • Datenblatt Erzeugungsanlage/Speicher E.8
  • Einheiten und ggf. Komponentenzertifikate einschließlich der jeweiligen Auszüge aus den Prüfberichten (E.13 und E.14)

Für alle Erzeugungsanlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung gelten zusätzlich die Vorgaben zur verpflichtenden Teilnahme am Redispatch 2.0.
Hierzu senden Sie uns bitte möglichst frühzeitig den vollständig ausgefüllten Erfassungsbogen zu.

Erfassungsbogen Redispatch 2.0

Redispatch2.0

Die kurzfristige Anpassung von Erzeugungsleistung, durch die Leistungserhöhung oder -drosselung von Kraftwerken, wird im Allgemeinen als Redispatch bezeichnet. Der gezielte Eingriff in die Kraftwerksfahrweise wirkt Netzengpässen entgegen und schützt somit Betriebsmittel, wie Leitungsabschnitte vor einer unzulässigen Überlastung.

Die Optimierung des Netzlastflusses wurde bisher vom Redispatch 1.0 erbracht, dass lediglich konventionelle Großkraftwerke ab einer Nennleistung von 10 MW in das Netzengpassmanagement eingebunden hat. Allerdings erfordert die Abkündigung von konventionellen Energieträgern und die zunehmende dezentrale Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien neue Redispatch-Maßnahmen.

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) bzw. Redispatch 2.0 berücksichtigt diese Entwicklungen und inkludiert Erzeugungs- und Speicheranlagen ab einer Nennleistung von mehr als 100 kW in die neuen Redispatch-Prozesse. EEG- und KWK-Anlagen (>100 kW), die bisher im Rahmen des sog. Einspeisemanagements (EisMan) geregelt wurden, fallen seit dem 1. Oktober 2021 unter die neuen rechtlichen Vorgaben des Redispatch 2.0, wodurch für die Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter zusätzliche Pflichten bzw. Anforderungen entstehen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 verpflichten Netzbetreiber beispielsweise im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit, auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen regelnd zuzugreifen. Eine vorgenommene Redispatch-Maßnahme hat zur Folge, dass ein angemessener finanzieller Ausgleichsprozess mit dem Anlagenbetreiber eingeleitet wird – mit dem Ziel, den Anlagenbetreiber finanziell weder besser noch schlechter zu stellen.

Ein Anlagenbetreiber ist hingegen fristengebunden dazu verpflichtet, in einer ganz bestimmten Form Stammdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten, Planungsdaten sowie Echtzeitdaten allen Marktpartnern über eine Kommunikationsplattform (Connect+) mitzuteilen.

Eine weitere Anforderung vom Redispatch 2.0 ist es, die Netzlast und -einspeisung im Verteilnetz zutreffender zu prognostizieren, so dass zu erwartende Netzengpässe bereits im Vorfeld vermieden werden können. Dieses Vorhaben basiert auf anlagescharfen Prognose- und Plandaten, die teure Einspeisemanagementmaßnahmen sowie das klassische Redispatch 1.0 reduzieren sollen. Das Ziel ist ein volkswirtschaftlicher Effizienzgewinn durch die folglich sinkenden Netzentgelte.

Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur, des BDEW oder von Connect+.

Bundesnetzagentur

BDEW

BDEW Codes

Connect+

Bei Fragen zur Anmeldung wenden Sie sich bitte an folgenden Mitarbeiter:

Fin Hilgert
Tel.: 
04541 807-389
E-Mail: 
antraege-strom@vereinigte-stadtwerke.de

Dezentrale Erzeugung Biogas

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) regelt die Einspeisung von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas in Erdgasnetze. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV).

Ein Anschluss an das Gasnetz erfolgt über folgende Schritte:

Zum Anschluss einer Biogasmethananlage an das Gasnetz der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH senden Sie uns bitte das vollständig ausgefüllte Antragsformular „Netzanschlussbegehren Biomethan“  zu. Folgende Angaben sind für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens gemäß § 33 Abs. 3 der GasNZV erforderlich:

  • Name und Adresse des Betreibers der Biogasanlage
  • Postalische Anschrift der Biogasanlage oder Gemarkungs- und Flurstückangabe
  • Lageplan mit Einzeichnung der Biogasanlage und des Übergabepunktes des aufbereiteten Biogases
  • Normaler, minimaler und maximaler stündlicher Biogas-Einspeisevolumenstrom in m³/h (im Normzustand)
  • Normaler, minimaler und maximaler Gasdruck am Übergabepunkt in bar (ü)
  • Erzeugungs- und Aufbereitungstechnologie sowie die eingesetzten Substrate für das auf Erdgasqualität aufzubereitende Biogas am Übergabepunkt

Nach Eingang des Netzanschlussbegehrens inkl. der vollständigen Unterlagen in unserem Hause werden wir Sie innerhalb von zwei Wochen darüber informieren, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Ggf. werden wir für die Durchführung  der  Prüfung  zusätzlich  erforderliche Informationen  vollständig  innerhalb  einer Woche nach Eingang des Netzanschlussbegehrens anfordern.

Nach § 33 Abs. 4-5 GasNZV trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Prüfung und leistet eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtbetrages vor Prüfungsbeginn. Die Kosten für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens betragen (exkl. der Kosten für etwaig weitere einzubeziehende Netzbetreiber) pauschal 5.000 €.

Unverzüglich, jedoch spätestens 3 Monate nach Vorliegen der Anzahlung in Höhe von 25 % der Prüfungskosten und aller erforderlichen Informationen teilen wir Ihnen das Ergebnis der Prüfung mit. Mit dem Eingang der Mitteilung des Prüfergebnisses beim Ihnen wird der ausstehende Restbetrag in Höhe des Kostenanteils gemäß §33 Abs. 4-5 GasNZV in Rechnung gestellt.

Die Prüfung des Netzanschlussbegehrens liefert dem Anschlussnehmer folgende Informationen:

  • generelle Aussage darüber, ob eine Einspeisung in das Gasleitungssystem der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH in dem vom Anschlussnehmer geplanten Bereich möglich ist
  • Lage des möglichen Netzanschlusses (Einspeisepunkt) am Gasleitungssystem der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH
  • Druckstufe der Transportleitungssystems
  • Gasart im Gasleitungssystem
  • grobe Abschätzung der Länge der Anschlussleitung/ der Verbindungsleitung

Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses erhalten Sie innerhalb von 3 Monaten ein verbindliches Vertragsangebot.

Auf Basis des § 33 Abs. 6 und 7 der GasNZV wird nach Prüfung ein Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH abgeschlossen. Dies ist Voraussetzung für die Errichtung des Netzanschlusses.

Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet.

Unverzüglich nach Abschluss des Netzanschlussvertrages erfolgt die Planung des Netzanschlusses unter Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer. Zum Zwecke der Netzanschlusserstellung wird zusammen mit dem Netzanschlussvertrag zwischen der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH und dem Anschlussnehmer ein Realisierungsfahrplan nach § 33 Abs. GasNZV vereinbart.

Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.