Strom-Informationen

Allgemeine Informationen zur Grund-, Ersatz- und befristeten Notversorgung

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.

Wer hat Anspruch auf eine Grundversorgung?

Anspruch auf eine Grundversorgung nach dem EnWG haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verbrauchen oder die die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und deren Eigenverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden im Jahr übersteigen.

Wer hat Anspruch auf eine Ersatzversorgung?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, sofern sie in der Niederspannung (Strom) oder im Niederdruck (Gas) beliefert werden.

Wer hat Anspruch auf eine „befristete Notversorgung“?

Nach § 118c EnWG (neu) haben Kunden in der Mittelspannungs- bzw. Mitteldruckebene ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf eine befristete Notversorgung. Sie gilt nicht für Kunden in der Hochspannung bzw. im Hochdruck.

Was ist der Unterschied zwischen der Grund-, Ersatz- und befristeter Notversorgung?

In der Grundversorgung wird der Energiebezug eines Letztverbrauchers eindeutig – z.B. über konkludentes Handeln – dem Grundversorger als Energielieferanten eindeutig zugeordnet. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, erfolgt die Energielieferung über eine gesetzlich angeordnete Ersatzversorgung – bzw. für Kunden in höheren Druck-/Spannungsebenen über eine befristete Notversorgung. Während sowohl die Grund- als auch Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger erfolgt, übernimmt die befristete Notversorgung der bisherige Lieferant des Kunden.

Wann gilt die Ersatzversorgung?

Gemäß § 38 EnWG i.V.m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise i.V.m § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgt die Vereinigte Stadtwerke GmbH im Netzgebiet, in denen die Vereinigte Stadtwerke GmbH gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, Letztverbraucher in der Niederspannung und im Niederdruck im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, u.a. wenn:

  • vom Anschlussnutzer Strom oder Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Energieliefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. bei einem verzögerten Lieferantenwechsel), oder
  • der eigentliche Energielieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz des Energielieferanten, oder
  • die Netznutzungs- und / oder Bilanzkreisverträge mit Lieferanten gekündigt werden.

Wie lange erfolgt eine Belieferung über die Ersatzversorgung?

Grundsätzlich dauert die Ersatzversorgung maximal bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Energie (Strom oder Gas) beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Sondervertrag zur Energiebelieferung abschließen.

Wann gilt die befristete Notversorgung?

Haben Kunden keinen Liefervertrag mit einem Energielieferanten schließen können oder geschlossen, bzw. der Netzbetreiber kann keine klare Zuordnung zu einem Lieferanten vornehmen, so wird der bisherige Lieferant verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 bis spätestens zum 28. Februar 2023 die „befristete Notversorgung“ für diese Kunden durchzuführen.

Für Kunden, die der VS über die befristete Notversorgung zugeordnet werden, gelten die Konditionen gemäß § 118c EnWG.

Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden mit Standardlastprofil

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Eintarifzähler) mit elektrischer Energie
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.e
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) 111,00 *
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 36,48 ct*

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.z
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) 118,00 €*
Arbeitspreis HT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) 36,48 ct*
Arbeitspreis NT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) 35,48 ct*

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Ein- oder Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie**
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.i
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) 91,00 €*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) 36,48 ct*

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

**Für Kunden, die die Abrechnung der Messentgelte direkt mit dem Messstellenbetreiber vereinbart haben oder für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMS). Bei Installation eines iMs fallen neben dem Grundpreis zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMs) an.

Download:

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Eintarifzähler) mit elektrischer Energie
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.e
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) 165,00 €*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 41,75 ct*

*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.z
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) 192,00 €*
Arbeitspreis HT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 41,75 ct*
Arbeitspreis NT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 40,75 ct*

*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Ein- oder Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie**
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.i
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) 145,00€*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) 41,75ct*

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

** Für Kunden, die die Abrechnung der Messentgelte direkt mit dem Messstellenbetreiber vereinbart haben oder für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMS). Bei Installation eines iMs fallen neben dem Grundpreis zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMs) an.

Download:

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Eintarifzähler) mit elektrischer Energie
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.e
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) 86,00 €*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 35,35 ct*

*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.z
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) 104,00 €*
Arbeitspreis HT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 35,35 ct*
Arbeitspreis NT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 34,35 ct*

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Ein- oder Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie**
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moinstrom.i
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) 66,00 €*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) 35,35 ct*

*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.

** Für Kunden, die die Abrechnung der Messentgelte direkt mit dem Messstellenbetreiber vereinbart haben oder für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMS). Bei Installation eines iMs fallen neben dem Grundpreis zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMs) an.

Download:

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil

Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
Tarifname vs.profistrom.ev
Arbeitspreis Grundpreis Downloads
ab 15.01.2024 36,48 ct/kWh* 111,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.01.2024 39,98 ct/kWh* 99,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.05.2023 39,98 ct/kWh* 99,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.03.2023 49,98 ct/kWh* 99,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
Tarifname vs.profistrom.ev
Arbeitspreis Grundpreis Downloads
ab 15.01.2024 41,75 ct/kWh* 165,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.01.2024 45,25 ct/kWh* 156,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.05.2023 45,25 ct/kWh* 156,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.03.2023 55,25 ct/kWh* 156,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
Tarifname vs.profistrom.ev
Arbeitspreis Grundpreis Downloads
ab 15.01.2024 35,35 ct/kWh*  86,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.01.2024 39,98 ct/kWh*  99,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.05.2023 39,98 ct/kWh*  99,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev
ab 01.03.2023 49,98 ct/kWh*  99,00 €/Jahr* Preisblatt vs.profistrom.ev

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)

Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)
Tarifname vs.profistrom.basis
Arbeitspreis Trading-Fee Grundpreis
ab 01.10.2022 gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) 3,7900 ct/kWh 240 €/Monat
ab 15.09.2022 gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) 3,5000 ct/kWh 240 €/Monat

Was sind die Konditionen für die Ersatz und befristeten Notversorgung im Strom für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)?

Für die Ersatz- und befristete Notversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Nieder- und Mittelspannung gelten die Lieferbedingungen und Preise vom vs.profistrom.basis bzw. vs.profistrom.notversorgung.

Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage eines Stromliefervertrages mit der Vereinigte Stadtwerke GmbH (Ersatzbelieferung bzw. befristete Notversorgung). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sondervertragskunden.

Downloads:

Zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMS)

Bei Installation eines intelligenten Messsystems (iMS) fallen neben dem Grundpreis zusätzlich die Messstellenbetriebskosten gemäß nachstehend gültiger Preisobergrenze je Verbrauchsstufe gem. § 31 MsbG an.

Zusätzliche Entgelte gem. 31 MsbG für den Messstellenbetrieb Strom bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMS) i.S.v. § 2 MsbG in € pro Jahr
Verbrauchgrenze in kWh/Jahr bis 2.000 ab 2.001 ab 3.001 ab 4.001 ab 6.001* ab 10.001 ab 20.001 ab 50.001 ab 100.001
Brutto-Entgelt des Messstellenbetreibers 23,00 30,00 40,00 60,00 100,00 130,00 170,00 200,00 400,00
Netto 19,328 25,210 33,613 50,420 84,034 109,244 142,857 168,067 336,134
Auf die Grundversorgung entfallender Kostenanteil 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000

* Diese Entgeltstufe gilt auch für Verbrauchseinrichtungen wie bspw. abschaltbare bzw. steuerbare Zähler gem. § 14a EnWG.

Stromzusammensetzung

Steuern, Umlagen und Abgaben

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist unter anderem der bundesweite Belastungsausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsunternehmen, die Strom an sogenannte Letztverbraucher liefern, geregelt.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert erhebliche Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht. Die Bundesregierung hat im September 2010 angekündigt, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent zu reduzieren. Damit Erneuerbare-Energien-Anlagen gebaut werden, sind Investitionsanreize erforderlich.

Und das funktioniert so: Besitzer von Solarmodulen, Windparks oder anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen erhalten aufgrund einer Vorgabe des Gesetzgebers für einen Zeitraum von 20 Jahren die Garantie, dass der von ihnen erzeugte Strom (der sogenannte „EEG-Strom“) zu festgeschriebenen Preisen abgekauft wird. Diese EEG-Vergütung ist so hoch, dass sie über dem Marktpreis liegt.

Finanziert wird die Förderung über die EEG-Umlage. Alle Stromanbieter in Deutschland sind dafür verantwortlich, die EEG-Umlage beim Kunden einzufordern und an die Betreiber der Stromnetze weiterzugeben. Die Stromnetzbetreiber bezahlen mit diesem Geld den Erneuerbare-Energien-Strom.

Jedes Jahr zum 15. Oktober muss die Festlegung des Betrages für das Folgejahr bekannt geben werden. Zum Vergleich listen wir unten stehend ebenfalls die Beträge auf:

Jahr  EEG-Abgabe in ct/kWh
 2022  0,000 ct/kWh ab 01.07.2022
 2022  3,723 ct/kWh bis 30.06.2022
 2021  6,500 ct/kWh
 2020  6,756 ct/kWh
 2019  6,405 ct/kWh
 2018  6,792 ct/kWh
 2017  6,880 ct/kWh
 2016  6,354 ct/kWh
 2015  6,170 ct/kWh
 2014  6,240 ct/kWh
 2013  5,277 ct/kWh
 2012  3,592 ct/kWh
 2011  3,530  ct/kWh
 2010  2,047 ct/kWh
 2009  1,180 ct/kWh
 2008  1,300 ct/kWh
 2007  0,995 ct/kWh

Kraft-Wärme-Kopplung, kurz KWK, ist die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom, bei der mehr als 90 Prozent der eingesetzten Energie verwertet werden kann. Bekannt ist die Technik aus großen KWK-Anlagen, die Haushalte mit Fernwärme versorgen. Doch inzwischen gibt es auch kleinere KWK-Anlagen, sogenannte Blockheizkraftwerke (BHKW) für einzelne Gebäude. Durch die Regelungen des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) erhalten Betreiber einer KWK-Anlage von ihrem Netzbetreiber vor Ort einen Zuschlag für den ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom.

Die durch die Netzbetreiber zu leistende Abgabe aus dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Abgabe) wird pro kWh erhoben. Die durch die gesetzlich festgeschriebenen Fördermaßnahmen entstehenden Mehrkosten werden mit der KWK-Abgabe auf den Letztverbraucher (Kunden) umgelegt.

 Jahr  KWK-Abgabe in ct/kWh
(für LV Gruppe A)
 2024  0,275
 2023  0,357
 2022  0,378
 2021  0,254
 2020  0,226
 2019  0,280
 2018  0,345
 2017  0,438
 2016  0,445
 2015  0,254
 2014  0,178
 2013  0,126
 2012  0,002
 2011  0,030
 2010  0,130
 2009  0,231
 2008  0,199
 2007  0,289
2006 (bis 31.12.)  0,356
2006 (bis 30.9.)  0,336
 2005  0,336


Umfassende Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): www.bafa.de.

Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung: Tel. 0800 888 88 10 (kostenfrei)

Mit der zum 1. Januar 2013 eingeführten Offshore-Haftungsumlage werden Schadenersatzkosten, die durch einen verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen können, auf das Netzentgelt aufgeschlagen. Die Umlage nach § 17f EnWG soll das Risiko für Betreiber von Offshore-Windparks minimieren und den Ausbau dieser erneuerbaren Energiequelle beschleunigen. Ab 2019 werden zudem die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen über die Umlage abgebildet – und nicht mehr ausschließlich in den Netzentgelten der betroffenen Netzbetreiber an der Küste. Durch die Novellierung ändert sich die Bezeichnung ab dem 01.01.2019 in Offshore-Netzumlage.

Jahr  Offshore-Netzumlage in ct/kWh
 2024 0,656 ct/kWh
 2023 0,591 ct/kWh
 2022 0,419 ct/kWh
 2021 0,395 ct/kWh
 2020 0,416 ct/kWh
 2019 0,416 ct/kWh
 2018 0,037 ct/kWh
 2017 -0,028 ct/kWh
 2016 0,040 ct/kWh
 2015 -0,051 ct/kWh
 2014 0,250 ct/kWh
 2013  0,250 ct/kWh
 2012  0,000 ct/kWh
 2011  0,000  ct/kWh
 2010  0,000 ct/kWh

Am 1. April 1999 ist das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform in Kraft getreten. Damit wurden die Steuern auf Benzin, Heizöl und Erdgas erhöht sowie eine Stromsteuer eingeführt, um zusätzliche Anreize für die Ausschöpfung von Energiesparpotentialen zu schaffen. Außerdem werden aufgrund dieser Einnahmen die Beiträge zur Rentenversicherung gesenkt.

Die Tabelle zeigt die aktuell gültigen Steuersätze für den Stromverbrauch für Endverbraucher. Da die Stromsteuer eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung darstellt, ist sie umsatzsteuerpflichtig.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2011 die bisherige Regelung eines ermäßigten Steuersatzes für Unternehmen des produzierenden Gewerbes aufgehoben und das Erlaubnisscheinverfahren gestrichen. Alle Erlaubnisscheine in diesem Sinne haben somit zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit verloren, verbleiben aber zunächst beim jeweiligen Stromlieferanten, um im Falle einer Außenprüfung durch die Zollämter vorgelegt werden zu können. Das bedeutet, dass ein ehemals begünstigtes Unternehmen zunächst zum vollen Steuersatz (2,05 ct/kWh) den Strom bezieht und erst nachträglich eine Entlastung auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt in Höhe des neu festgelegten und deutlich reduzierten Ermäßigungssatzes erhält. Der bis 31.12.2010 gültige Ermäßigungssatz in Höhe von 0,820 ct/kWh wurde auf 0,513 ct/kWh gesenkt.

Arbeitspreis
Ct/kWh

 1. April
1999

1. Januar
2000

1. Januar
2001

1. Januar
2002

1. Januar
2003

1. Januar
2011

Regel-
steuersatz
 2,0 Pf/kWh  2,5 Pf/kWh  3,0 Pf/kWh  1,79 ct/kWh  2,05 ct/kWh  2,05 ct/kWh
Nachtspeicher-
heizung*
 1,0 Pf/kWh  1,25 Pf/kWh  1,5 Pf/kWh  0,90 ct/kWh  1,23 ct/kWh  2,05 ct/kWh
Unternehmen des  produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft**  bis 50.000kWh 2,0 Pf/kWh
über 50.000kWh 0,4 Pf/kWh
  bis 40.000kWh 2,5 Pf/kWh
über 40.000kWh 0,5 Pf/kWh
 bis 33.000kWh 3,0 Pf/kWh
über 33.000kWh 0,6 Pf/kWh
 bis 28.600kWh 1,79ct/kWh
über 28.600kWh 0,36ct/kWh
 bis 25.000kWh 2,05ct/kWh,
über 25.000kWh 1,23ct/kWh
 2,05 ct/kWh
(ggf.nach-trägliche Entlastung auf Antrag)


Vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 war die Stromsteuer unverändert.

*vor dem 01.04.1999 installiert
Seit dem 01.01.2007 gilt für Nachtspeicherheizungen der Regelsteuersatz.
**Sockelbetrag gilt je Kalenderjahr und Unternehmen.

Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung:
Tel. 0800 888 88 10 (kostenfrei)

Bei Fragen zum Steuersatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wenden Sie sich gerne an unser Vertriebsteam.

Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV § 18 AbLaV) ist eine von der Bundesregierung verabschiedete Verordnung, die der Aufrechterhaltung der Netzstabilität und der Versorgungssicherheit dient.

Die AbLaV-Umlage wird seit 2014 von allen Stromkunden erhoben (siehe Tabelle).

Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.netztransparenz.de

Jahr  AbLaV-Umlage in ct/kWh
 2023  0,000 ct/kWh
 2022  0,003 ct/kWh
 2021  0,009 ct/kWh
 2020  0,007 ct/kWh
 2019  0,005 ct/kWh
 2018  0,011 ct/kWh
 2017  0,006 ct/kWh
 2016  0,000 ct/kWh
 2015  0,006 ct/kWh
 2014  0,009 ct/kWh
 2013  0,000 ct/kWh
 2012  0,000 ct/kWh
 2011  0,000  ct/kWh
 2010  0,000 ct/kWh

Am 01.01.2012 wurde zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland die Sonderkundenumlage nach §19 (2) StromNEV eingeführt.

Aufgrund einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kam es auch zu einer Änderung des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Hier wird unter anderem vorgesehen, dass energieintensive Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10.000.000 kWh und einer Vollbenutzungsstundenanzahl von 7.000 (ein Jahr hat 8.760 Stunden) von den Netzentgelten befreit werden. Diese Entlastung der Größtkunden wirkt sich nun auf alle anderen Verbraucher aus, die diese Kosten zu einem gewissen Anteil tragen müssen.

Die Höhe der Abgabe ändert sich jährlich und die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19% kommt noch hinzu.

Jahr  §19 (2)-Umlage in ct/kWh
(für LV Gruppe A)
 2024  0,643
 2023  0,417
 2022  0,437
 2021  0,432
 2020  0,358
 2019  0,305
 2018  0,370
 2017  0,388
 2016  0,378
 2015  0,237
 2014  0,092
 2013  0,329
 2012  0,151


Letztverbrauchergruppe (LV) A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe (LV) B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.

Letztverbrauchergruppe (LV) C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Information zur Abrechnung

In der Regel rechnet die Vereinigte Stadtwerke GmbH die verbrauchte Energie gegenüber ihren Kunden jährlich ab, da die meisten Zähler im Jahresturnus abgelesen werden. Mit der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung für den Energieverbrauch werden auf Basis des festgestellten Verbrauchs die monatlichen Teilbeträge/Abschläge rechnerisch ermittelt.

Eine unterjährige Abrechnung, z.B. monatlich auf Basis monatlich gemessener bzw. abgelesener Zählerstände, ist ebenso möglich. Jedoch berechnet die Vereinigte Stadtwerke GmbH den damit verbundenen Mehraufwand, wie andere Energieversorger auch, über einen Preis für zusätzliche Abrechnungen verursachungsgerecht weiter. Dagegen bleibt die von den meisten Kunden gewünschte jährliche Abrechnung natürlich weiterhin kostenfrei.

Der Preis für die unterjährige Abrechnung setzt sich aus einem Dienstleistungsentgelt des örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers zur unterjährigen Ablesung sowie einem Dienstleistungsentgelt für die Abrechnung zusammen.

Am Beispiel unserer Kunden im Netzgebiet der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH ergeben sich somit folgende Kosten für Sie:

Monatliche Abrechnung für Strom pro Rechnung insgesamt 12,50 Euro (netto), davon 9,50 Euro zusätzliche Kosten des Netzbetreibers und 3,00 Euro zusätzliche Kosten Vereinigte Stadtwerke GmbH (Energielieferant)

Monatliche Abrechnung für Gas pro Rechnung insgesamt 18,00 Euro (netto), davon 15,00 Euro zusätzliche Kosten des Netzbetreibers und 3,00 Euro zusätzliche Kosten Vereinigte Stadtwerke GmbH (Energielieferant)

Inklusive 19% Umsatzsteuer ergibt dies einen Rechnungspreis bei Stromrechnungen von 14,88 Euro (brutto) pro Rechnung bzw. 163,68 Euro (brutto) jährlich bei elf zusätzlichen Abrechnungen. Bei Gasrechnungen ergibt dies eine Rechnungsgebühr von 21,42 Euro (brutto) pro Rechnung bzw. 235,62 Euro (brutto) jährlich.

Wenn Sie diese weitestgehend behördlich regulierten Mehrkosten vermeiden möchten, empfehlen wir Ihnen, die bewährte jährliche Abrechnung mit monatlichen Teilbeträgen/Abschlägen beizubehalten.

Die Abrechnung des Verbrauchs wird im Anschluss an den letzten mitgeteilten Abschlagsbetrag (auf der Rechnung, im Begrüßungsschreiben oder Abschlagsplan) für den zurückliegenden Zeitraum erstellt und versendet.

Hinweis: Die Rechnungsstellung ist an den Ableseturnus des Netzbetreibers angepasst. Ggf. kann dadurch bei Neukunden der erste Abrechnungszeitraum weniger als 12 Monate umfassen und je nach Beginn die errechneten monatlichen Beiträge kurzzeitig höher ausfallen (Beispiel: Gasversorgung mit Lieferbeginn im November und erster Abrechnung im Januar für die Monate November und Dezember (Heizmonate).

Informationen nach EDL-G

Das im November 2010 in Kraft getretene Energieleistungsgesetz legt vor allem die Veröffentlichungspflichten der Energielieferanten fest.

Nach § 4 Abs.1 EDL-G, möchten wir Sie darüber informieren, dass im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt wird, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de.

§ 4 Abs.2 EDL-G
Bei der Deutschen Energieagentur können Sie sich über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Mehr dazu unter www.energieeffizienz-online.info.

Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle Energie

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung

Sie haben sich über etwas geärgert? Bitte zögern Sie nicht und schreiben Sie uns oder rufen Sie uns einfach an. Wir nehmen Ihre Wünsche und Kritik ernst, denn wir möchten unseren Service ständig verbessern.

Sie haben mehrere Möglichkeiten mit uns in Kontakt zu treten. Wenn Sie uns auf elektronischem Weg erreichen möchten, senden Sie uns eine E-Mail an service@vereinigte-stadtwerke.de. Alternativ können Sie uns telefonisch erreichen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 888 88 10.

Wenn Sie uns lieber einen Brief senden möchten, richten Sie diesen bitte an:

Vereinigte Stadtwerke GmbH
Kundenservice
Bei den Stadtwerken 1
23909 Ratzeburg

Wir kümmern uns umgehend um Ihre Anfrage!

Schlichtungsstelle Energie e.V.

•    Zur Beilegung von Streitigkeiten

Wenn nach der Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice der Vereinigte Stadtwerke GmbH und nach schriftlicher oder elektronischer Antwort innerhalb von vier Wochen keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, haben Sie die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu beantragen. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice der Vereinigte Stadtwerke GmbH ist Voraussetzung zur Eröffnung eines Verfahrens.

Kontaktdaten der Schlichtungsstelle:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 275 72 40-0
Fax: 030 275 72 40-69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

•    Informationen zum geltenden Recht und Streitbeilegungsverfahren

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung.

Kontaktdaten der Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 80 01
53105 Bonn
Telefon: 0228 14 15 16 oder 01805 10 10 00 – Bundesweites Infotelefon
Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Telefax: 030 224 80-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de