Erdgas-Informationen

Allgemeine Informationen zur Grund-, Ersatz- und befristeten Notversorgung

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.

Wer hat Anspruch auf eine Grundversorgung?

Anspruch auf eine Grundversorgung nach dem EnWG haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verbrauchen oder die die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und deren Eigenverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden im Jahr übersteigen.

Wer hat Anspruch auf eine Ersatzversorgung?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, sofern sie in der Niederspannung (Strom) oder im Niederdruck (Gas) beliefert werden.

Wer hat Anspruch auf eine „befristete Notversorgung“?

Nach § 118c EnWG (neu) haben Kunden in der Mittelspannungs- bzw. Mitteldruckebene ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf eine befristete Notversorgung. Sie gilt nicht für Kunden in der Hochspannung bzw. im Hochdruck.

Was ist der Unterschied zwischen der Grund-, Ersatz- und befristeter Notversorgung?

In der Grundversorgung wird der Energiebezug eines Letztverbrauchers eindeutig – z.B. über konkludentes Handeln – dem Grundversorger als Energielieferanten eindeutig zugeordnet. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, erfolgt die Energielieferung über eine gesetzlich angeordnete Ersatzversorgung – bzw. für Kunden in höheren Druck-/Spannungsebenen über eine befristete Notversorgung. Während sowohl die Grund- als auch Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger erfolgt, übernimmt die befristete Notversorgung der bisherige Lieferant des Kunden.

Wann gilt die Ersatzversorgung?

Gemäß § 38 EnWG i.V.m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise i.V.m § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgt die Vereinigte Stadtwerke GmbH im Netzgebiet, in denen die Vereinigte Stadtwerke GmbH gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, Letztverbraucher in der Niederspannung und im Niederdruck im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, u.a. wenn:

  • vom Anschlussnutzer Strom oder Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Energieliefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. bei einem verzögerten Lieferantenwechsel), oder
  • der eigentliche Energielieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz des Energielieferanten, oder
  • die Netznutzungs- und / oder Bilanzkreisverträge mit Lieferanten gekündigt werden.

Wie lange erfolgt eine Belieferung über die Ersatzversorgung?

Grundsätzlich dauert die Ersatzversorgung maximal bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Energie (Strom oder Gas) beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Sondervertrag zur Energiebelieferung abschließen.

Wann gilt die befristete Notversorgung?

Haben Kunden keinen Liefervertrag mit einem Energielieferanten schließen können oder geschlossen, bzw. der Netzbetreiber kann keine klare Zuordnung zu einem Lieferanten vornehmen, so wird der bisherige Lieferant verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 bis spätestens zum 28. Februar 2023 die „befristete Notversorgung“ für diese Kunden durchzuführen.

Für Kunden, die der VS über die befristete Notversorgung zugeordnet werden, gelten die Konditionen gemäß § 118c EnWG.

Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden mit Standardlastprofil

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden
(Grundpreistarif)
  Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moingas (Grundversorgung)
Grundpreis pro Jahr (brutto) 100,70 €*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 9,47 ct*

*Im Endpreis sind 7 % Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.

Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Kleinstverbrauch
(Kleinverbrauchertarif)
Gültig ab 01.01.2024
Tarifname vs.moingas (Grundversorgung)
Grundpreis pro Jahr (brutto) 52,15 €*
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) 10,77 ct*

*Im Endpreis sind 7 % Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.

Downloads:

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil

Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
Tarifname vs.profigas.ev
Arbeitspreis Grundpreis Downloads
ab 15.01.2024 9,47 ct/kWh** 100,70 €/Jahr** Preisblatt vs.profigas.ev
ab 01.01.2024 10,66 ct/kWh** 100,70 €/Jahr** Preisblatt vs.profigas.ev
ab 01.07.2023 10,66 ct/kWh** 100,70 €/Jahr** Preisblatt vs.profigas.ev
ab 01.05.2023 10,66 ct/kWh** 100,70 €/Jahr** Preisblatt vs.profigas.ev
ab 01.03.2023 15,81 ct/kWh** 100,70 €/Jahr** Preisblatt vs.profigas.ev

*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.
**Im Endpreis sind 7 % Umsatzsteuer enthalten.

Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)

Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)
Tarifname vs.profigas.basis
Arbeitspreis Trading-Fee Grundpreis
ab 01.10.2022 gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) 2,8900 ct/kWh 240 €/Monat
ab 15.09.2022 gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) 2,5000 ct/kWh 240 €/Monat

Wie sind die Konditionen für die Ersatz und befristeten Notversorgung im Gas für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)?

Für die Ersatz- und befristete Notversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Nieder- und Mitteldruck gelten die Lieferbedingungen und Preise vom vs.profigas.basis bzw. vs.profigas.notversorgung.

Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage eines Gasliefervertrages mit der Vereinigte Stadtwerke GmbH (Ersatzbelieferung bzw. befristete Notversorgung). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sondervertragskunden.

Downloads:

Steuern, Umlagen und Abgaben

Gas-Speicherumlage
Zur Sicherung der Energieversorgung hat die Bundesregierung am 25. März 2022 eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Die Speicherumlage gem. § 35e EnWG (sog. Gas-Speicherumlage) dient dazu die entstehenden Mehrkosten zur Abdeckung und Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen auszugleichen.

Wie sind die Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen?
Die Füllstände sollen am 1. August 65 Prozent, am 1. Oktober 80 Prozent, am 1. November 90 Prozent und am 1. Februar 40 Prozent betragen.
 
Welches Ziel wird mit der Umlage verfolgt?
Das Gesetz soll die Sicherheit der Gasversorgung in Deutschland gewährleisten. Es zielt darauf ab, unter Beachtung der aktuellen Lieferstrukturen und Lieferbeeinträchtigungen eine Unterversorgung zu vermeiden. Nutzer von Gasspeicheranlagen haben die von ihnen gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihnen die gebuchte Speicherkapazität entzogen und dem Marktgebietsverantwortlichen – der Trading Hub Europe (THE) – zugeordnet werden. Die THE übernimmt die Befüllung – die dadurch entstehenden Kosten werden über die Gas-Speicherumlage abgebildet.

Wie ist die Höhe der Gas-Speicherumlage?
Gültig ab: Höhe in ct/kWh (netto)
01.10.2022 0,059 ct/kWh
01.01.2023 0,059 ct/kWh
01.07.2023 0,145 ct/kWh
01.01.2024 0,186 ct/kWh

Am 1. August 2006 trat das Energiesteuergesetz in Kraft und löste das bis dahin geltende Mineralölsteuergesetz ab. Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer eine indirekte Steuer, das heißt, die Erhebung richtet sich nach dem Verbrauch. Zuständig für die Erhebung der Energiesteuer sind die Hauptzollämter der Bundeszollverwaltung. Diese haben auch die Steueraufsicht.

Die Energiesteuer für Erdgas beträgt derzeit 0,55 ct/kWh.

Mieterinnen und Mieter tragen mit den Vermieterinnen und Vermietern seit dem 1. Januar 2023 gemeinsam die Kosten der CO2-Abgabe, die beim Heizen mit Öl oder Erdgas entstehen. Strombetriebene Heizungen sind nicht erfasst. Die genaue Verteilung der Kosten richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstosses und der Wohnfläche des beheizten Gebäudes. Für die Berechnung hat die Bundesregierung aktuell einen kostenlosen Online-Rechner bereitgestellt. Diesen finden Sie hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Bei vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die auch Auskunft über die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen gibt. Der Vermieter ermittelt dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern und berücksichtigt diese in der Heizkostenabrechnung.

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter selbst die Rechnung über den Brennstoff. Sie müssen dann ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und diesem binnen 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber schicken. Vermieter haben dann 12 Monate Zeit, um den Mietern ihren Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Für die Berechnungen ist der neue Online-Rechner vom Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium hilfreich. Er fragt den Brennstoffverbrauch, den CO2-Preis und den Emissionsfaktor ab, welche auf der Brennstoffrechnung stehen müssen. Bei der Berechnung berücksichtigt das Tool auch Sonderfälle wie etwa Gasherde ohne eigenen Zähler oder einen aufgrund von Denkmalschutz nicht zu verbessernden energetischen Zustand.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Information zur Abrechnung

In der Regel rechnet die Vereinigte Stadtwerke GmbH die verbrauchte Energie gegenüber ihren Kunden jährlich ab, da die meisten Zähler im Jahresturnus abgelesen werden. Mit der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung für den Energieverbrauch werden auf Basis des festgestellten Verbrauchs die monatlichen Teilbeträge/Abschläge rechnerisch ermittelt.

Eine unterjährige Abrechnung, z.B. monatlich auf Basis monatlich gemessener bzw. abgelesener Zählerstände, ist ebenso möglich. Jedoch berechnet die Vereinigte Stadtwerke GmbH den damit verbundenen Mehraufwand, wie andere Energieversorger auch, über einen Preis für zusätzliche Abrechnungen verursachungsgerecht weiter. Dagegen bleibt die von den meisten Kunden gewünschte jährliche Abrechnung natürlich weiterhin kostenfrei.

Der Preis für die unterjährige Abrechnung setzt sich aus einem Dienstleistungsentgelt des örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers zur unterjährigen Ablesung sowie einem Dienstleistungsentgelt für die Abrechnung zusammen.

Am Beispiel unserer Kunden im Netzgebiet der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH ergeben sich somit folgende Kosten für Sie:

Monatliche Abrechnung für Strom pro Rechnung insgesamt 12,50 Euro (netto), davon 9,50 Euro zusätzliche Kosten des Netzbetreibers und 3,00 Euro zusätzliche Kosten Vereinigte Stadtwerke GmbH (Energielieferant)

Monatliche Abrechnung für Gas pro Rechnung insgesamt 18,00 Euro (netto), davon 15,00 Euro zusätzliche Kosten des Netzbetreibers und 3,00 Euro zusätzliche Kosten Vereinigte Stadtwerke GmbH (Energielieferant)

Inklusive 19% Umsatzsteuer ergibt dies einen Rechnungspreis bei Stromrechnungen von 14,88 Euro (brutto) pro Rechnung bzw. 163,68 Euro (brutto) jährlich bei elf zusätzlichen Abrechnungen. Bei Gasrechnungen ergibt dies eine Rechnungsgebühr von 21,42 Euro (brutto) pro Rechnung bzw. 235,62 Euro (brutto) jährlich.

Wenn Sie diese weitestgehend behördlich regulierten Mehrkosten vermeiden möchten, empfehlen wir Ihnen, die bewährte jährliche Abrechnung mit monatlichen Teilbeträgen/Abschlägen beizubehalten.

Die Abrechnung des Verbrauchs wird im Anschluss an den letzten mitgeteilten Abschlagsbetrag (auf der Rechnung, im Begrüßungsschreiben oder Abschlagsplan) für den zurückliegenden Zeitraum erstellt und versendet.

Hinweis: Die Rechnungsstellung ist an den Ableseturnus des Netzbetreibers angepasst. Ggf. kann dadurch bei Neukunden der erste Abrechnungszeitraum weniger als 12 Monate umfassen und je nach Beginn die errechneten monatlichen Beiträge kurzzeitig höher ausfallen (Beispiel: Gasversorgung mit Lieferbeginn im November und erster Abrechnung im Januar für die Monate November und Dezember (Heizmonate).

Informationen nach EDL-G

Das im November 2010 in Kraft getretene Energieleistungsgesetz legt vor allem die Veröffentlichungspflichten der Energielieferanten fest.

Nach § 4 Abs.1 EDL-G, möchten wir Sie darüber informieren, dass im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt wird, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de

§ 4 Abs.2 EDL-G
Bei der Deutschen Energieagentur können Sie sich über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Mehr dazu unter www.energieeffizienz-online.info.

Schlichtungsstelle

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