Energielexikon

Antworten und Erklärungen zu typischen Fachbegriffen aus der Energiewirtschaft.

Ablesung: Die Messeinrichtungen (Zähler) werden von Beauftragten des Netzbetreibers möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Kunden selbst abgelesen. Der Kunde hat dem Beauftragten Zugang zum Zähler zu gewähren und dafür Sorge zu tragen, dass dieser leicht zugänglich ist (§ 11 GVV).

Die Umlage nach §18 AbLaV wird seit dem Jahr 2014 erhoben. Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist eine von der Bundesregierung verabschiedete Verordnung, die der Aufrechterhaltung der Netzstabilität und der Versorgungssicherheit dient.

Abschlag: Regelmäßige Teilzahlungen auf die bereits geleisteten Energielieferungen, die bei der nächsten Rechnung berück­sichtigt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch (§13 GVV).
Netzbetreiber müssen für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung für Letztverbraucher betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern veröffentlichen. Ferner muss der Betreiber des Energieversorgungsnetzes jedermann an sein Netz anschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie gestatten (§ 18 EnWG).

Die Allgemeinen Preise sind öffentlich bekannt zu gebende Preise. Darunter fallen die Preise für die Strom und Gasversorgung von Haushaltskunden sowie für gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, insofern der Jahresverbrauch (Strom, Gas) unter 10.000 kWh liegt. Jedermann hat einen Anspruch auf die Belieferung mit Gas und Strom zu diesen Preisen (aus dem Niederspannungsnetz oder der Niederdruckleitung). Man spricht hier auch von der Grundversorgung (§ 39 EnWG).

Der Arbeitspreis gibt den Preis für eine verbrauchte Kilowattstunde (Strom/Gas) an. Der Arbeitspreis wird auch als Verbrauchspreis bezeichnet. Dies gilt analog für Wasser in m³.

  • INVOIC – elektronische Rechnung, die vom Netzbetreiber für die Netznutzung     an den Lieferanten übersandt wird
  • MSCONS – Nachrichtentyp, der für den präziseren und einfacheren Nachrichtenaustausch spezielle Definitionen enthält; in der Regel Zählerstände und zusätzliche abrechnungsrelevante Daten
  • EDIFACT – Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr
  • UTILMD – Nachrichtenformat das auf dem Standard EDIFACT beruht. Es sorgt für einen präziseren und einfacheren Nachrichtenaustausch von Stammdaten, z.B. Kündigungen, Anmeldungen, Stammdatenänderungen etc.
  • REMADV – Zahlungsavis
  • APERAK – Nachrichtentyp zur Übermittlung von Anwendungsfehler- und Bestätigungsmeldungen
  • CONTROL – Empfangsbestätigung, kann sowohl positiv als auch negativ sein
Eine Abkürzung für Blockheizkraftwerk. Eine Anlage zur Gewinnung von Wärme und elektrischer Energie, die vorzugsweise in der Nähe des Verbrauchers betrieben wird.

Wird ein Gerät oder eine Anlage über Kondensatoren oder Spulen mit Strom versorgt, so entsteht elektrische Energie, die jedoch nicht in Nutzenergie umgewandelt werden kann, sondern zum permanenten Aufbau elektrischer und elektromagnetischer Felder führt. Dies nennt man Blindarbeit. Der erzeugte Strom wird in Var bzw. Kilovar(kvarh) gemessen und nennt sich Blindstrom. Dieser steht dem Kunden nicht zum Verbrauch zur Verfügung sondern belastet die Übertragungsnetze der Netzbetreiber. Die Folgen sind schlechtere Qualität des gelieferten Stroms bis hin zu Spannungsschwankungen. Infolgedessen werden in Stromlieferverträgen zulässige Grenzwerte für Blindarbeit vereinbart. Blindarbeit kann mit geeigneten Stromzählern (RLM) gemessen werden und wird dem Besitzer der Anlage in Rechnung gestellt. Mit Hilfe von Anlagen zur Blindstromkompensation kann dies allerdings verhindert werden.

Sie ist ein Handelsplatz mit transparenter Preisbildung und gleichen Konditionen für alle dort zugelassenen Handelsteilnehmer. Die EEX-European Energy Exchange ist die Energiebörse Deutschlands mit Sitz in Leipzig.

Er zeigt an, wie viel Energie im Erdgas auf Grund der chemischen Zusammensetzung vorhanden ist.

Er bildet die Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionshandelszertifikaten im nationalen Emissionshandel nach BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) ab.

Bei der Gasversorgung gibt es insgesamt drei Druckstufen:
• HD – Hochdruck(p ≥ 1 bar) –
• MD – Mitteldruck (100 mbar < p < 1 bar)
• ND – Niederdruck ( 22 mbar < p < 100 mbar)
Die Energieversorgungsunternehmen (EVUs) beziehen ihr Gas über ein vorgelagertes Fernleitungsnetz. Die Umwandlung in die jeweiligen Druckstufen erfolgt über Druck-Regel-Anlagen.

Die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz) fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die daraus entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Diese ist Bestandteil der Ökosteuer und beträgt 0,55 ct/kWh und ist begründet im Energiesteuergesetz vom 15.07.2006. Sie ist eine Verbrauchssteuer und wird auf Erdgas und Flüssiggas erhoben. Ebenso wie bei der Stromsteuer wird auf die Erdgassteuer zusätzlich noch die Umsatzsteuer berechnet.

Erneuerbare Energien – auch regenerative Energien genannt – sind Energieträger/ -quellen, die sich ständig erneuern bzw. nachwachsen und somit unerschöpflich sind. Hierzu gehören u.a. Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft, Windenergie, Umgebungswärme, Erdwärme und Gezeitenenergie.

Abkürzung für Energieversorgungsunternehmen.

Man unterscheidet beim Erdgas grundsätzlich zwei Gruppen in Abhängigkeit von der Gasqualität. Erdgas der Gruppe H (H-Gas) kommt in der Regel aus Förderungen in den GUS-Staaten bzw. aus der Nordsee. H-Gas besteht zu 85% (Nordsee) bis 98% (Russland) aus Methan, dann aus weiteren brennbaren Alkanen und nur zu etwa 3% aus nichtbrennbaren Inertgasen (reaktionsträge Gase). Erdgas der Gruppe L (L-Gas) kommt hauptsächlich aus heimischer Förderung und besteht zu etwa 85% aus Methan und zu mehr als 10% aus Inert Gasen, hat also einen geringeren Brennwert als H-Gas.

Die Brennwerte schwanken teilweise im Jahresverlauf. Der für H-Gas liegt in der Regel knapp unter bis über 11 kWh/m³. Beim L-Gas liegt der Brennwert bei unter bis über 10 kWh/m³. In Deutschland werden nur noch bestimmte Netze mit L-Gas versorgt (überwiegend in NRW und Niedersachsen). Da die heimische Förderung rapide sinkt, wird L-Gas mittel- bis langfristig durch H-Gas ersetzt werden. Grundsätzlich gilt: H-Gas besitzt einen höheren Brennwert als L-Gas und ist damit ergiebiger.

Der Gaspreis soll die Kosten für die Erdgasförderung bzw. -Beschaffung und -Verteilung, die Kosten für die Netznutzung, staatliche Abgaben und Steuern (Konzessionsabgabe,
Erdgassteuer, Umsatzsteuer etc.) sowie Kosten für die Messeinrichtungen abdecken.

Grundpreis: Aufwendungen, die unabhängig vom Energieverbrauch entstehen.

Die Grundversorgung ist das Recht des Kunden, von einem Energieversorger zu allgemeinen Bedingungen und Preisen versorgt zu werden. EVUs haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, allgemeine Bedingungen und Preise für die Versorgung in Niederspannung und Niederdruck öffentlich in der gängigen Tagespresse bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Grundversorger ist das Unternehmen, das in einer Gemeinde die meisten Haushaltskunden beliefert. Was ist der Unterschied zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung: Ist ein Kunde vertraglich an einen Lieferanten gebunden, dem die Versorgung mit Energie jedoch nicht mehr möglich ist, fallen diese Kunden automatisch in die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers (Beispiel: TelDaFax). Gründe dafür können sein, dass der bisherige Lieferant nicht mehr liefern kann oder der Netzbetreiber den Zugang zu den Netzen verweigert. Nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten wird der Kunde automatisch von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung überführt, es sei denn dass der Kunde zwischenzeitlich einen Sondervertrag abgeschlossen hat oder der Jahresverbrauch 10.000 kWh übersteigt. Anspruch haben alle Letztverbraucher, sofern sie in der Niederspannung mit Strom oder im Niederdruck mit Gas beliefert werden. Auch kommt die Ersatzversorgung zum Tragen, wenn ein bestehender Vertrag gekündigt wird und der Kunde sich nicht selbst einen neuen Versorger sucht. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt auch hier die Überführung in die Grundversorgung. Gleiches gilt auch bei Zählerneuinstallationen oder wenn sich ein Kunde
nach Einzug nicht bei einem Lieferanten anmeldet.

Grundsätzlich gilt: Die Ersatzversorgung gilt nur für Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh und Haushaltskunden lt. Definition § 3 Nr. 22 EnWG und auch dann nur für die Dauer von maximal 3 Monaten; danach geht der Kunde entweder in die Grundversorgung über oder wechselt in einen Sondervertrag!

Für Nichthaushaltskunden ist eine Preisanfrage im Geschäftskundenvertrieb erforderlich!

Siehe Gasarten.

Ein intelligentes Messsystem (sog. Smart-Meter) besteht aus einer modernen Messeinrichtung (sog. Basiszähler) und einem Kommunikationsmodul (sog. Smart-Meter-Gateway).

Herkömmlicher Zähler mit mechanischer Arbeitsweise.

EVUs müssen nach der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas vom 09.01.1992 eine Konzessionsabgabe an die Gemeinden entrichten. Im Gegenzug erhalten die EVUs das Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen. Die Konzessionsabgabe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Ausnahmen gelten bei Sondervertragskunden.

gültig seit 04.03.1941

 Konzessionsabgabe
Anteil der Entgelte Einwohnerzahl der Gemeinde
1/10 bis 25.000
1/15 25.001-100.000
1/18 100.001-500.000
1/20 >500.000

aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und
allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

Bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden elektrische Energie und Wärme in einem gemeinsamen Prozess erzeugt.

Der Zweck des Gesetzes vom 19.03.2002 ist die Einhaltung, die Modernisierung und der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, außerdem der Schutz und der mögliche Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung für die Stromversorgung im allgemeinen Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.

Siehe Gasarten.

Leistung, insbesondere die elektrische Leistung beschreibt die Intensität bzw. Gleichzeitigkeit, mit der zu einem Zeitpunkt Energie erzeugt oder verbraucht wird. Die Einheit für jedwede Energie bezogene Leistung ist das Watt. Je höher die Leistung eines elektrischen Gerätes ist, desto mehr Wirkarbeit wird in einer Zeiteinheit verbraucht. Bei Stromkunden mit einem Verbrauch über 100.000 kWh und bei Gaskunden mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh (= RLM-Kunden) wird in der Regel die Leistung gemessen und abgerechnet.

Für die bezogene Leistung (kW) wird vom Energieversorger je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt. In Abhängigkeit von der Preiskondition wird entweder der höchste gemessene Wert des Jahres (Jahresleistungspreis) oder der Höchstwert eines Monats (Monatsleistungspreis) berechnet.

Der Lieferantenrahmenvertrag stellt ein Vertragsverhältnis zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant zur Festlegung der Abwicklungsregeln für die Netznutzung dar.

Die Lieferstelle ist der Ort, an dem die Energielieferung erbracht wird.

Diese ID dient der eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle.

Der Messdienstleister liest den Zähler ab und übermittelt die Zähler­stände an den Lieferanten und den Netzbetreiber. In der Regel ist der Messdienstleister auch der Netzbetreiber.

Diese ID dient der eindeutigen Identifizierung der Messeinrichtung.

Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau, Betrieb und für die Wartung des Strom- bzw. Gaszählers zuständig. In der Regel wird diese Aufgabe trotz Liberalisierung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt.

Digitaler Zähler mit elektronischer Arbeitsweise.

Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist.

Unter die Netzentgelte fallen alle Kosten, die für den Transport und die Verteilung der Energie, die bis zum Ort des Letztverbrauches entstehen. Dazu gehören neben dem Ausbau und Unterhalt von eigenen Netzen auch Durchleitungsentgelte, wenn für die Belieferung vorgelagerte Netze genutzt werden.

Diese Umlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Hierbei handelt es sich um eine Steuer auf Energieträger wie beispielsweise Kohle, Benzin, Gas etc., bei deren Verbrauch die Umwelt belastet wird. Unter den Oberbegriff Ökosteuer fallen Steuerarten wie zum Beispiel Erdgassteuer, Stromsteuer und Mineralölsteuer. Wesentlicher Verwendungszweck ist die Subvention der gesetzlichen Rentenversicherung.

Steht für registrierende Leistungsmessung. Bei den RLM- Kunden, in der Regel Sondervertragskunden, werden die Lastgänge alle 15 Minuten vom Netzbetreiber übermittelt und dienen somit als Grundlage für die Abrechnung. Bei Strom gilt es ab 100.0000 kWh und bei Gas ab 1.000.000 kWh.

Abkürzung für Standardlastprofil. Bei einem SLP-Standardlastprofil Kunden wird der Verbrauch nach Zählerständen abgerechnet.

Ein Smart Meter ist ein Gerät, dass dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt. Aufgrund höherer Beschaffungskosten und fehlender Erfahrungswerte sind diese noch nicht weit verbreitet. Es besteht in Deutschland für die intelligenten Zähler noch keine Pflicht. Mit Ausnahmen von Neubauten und Totalsanierungen, welche laut § 21b Abs. 3 EnWG seit Januar 2010 mit intelligenten Zählern kostenneutral für Gas und Strom ausgestattet werden müssen. Hintergrund dieser Innovation ist, dass man den Energieverbrauch transparenter und steuerbar machen kann. Dem Kunden muss ein Anreiz zum Energiesparen geschaffen werden, indem zeit- und lastvariable Tarife/Verträge angeboten werden.

Diese neue Umlage resultiert aus der seit 01.01.2012 möglichen Netzentgeltbefreiung der deutschen Großindustrie, die von allen an­deren Verbrauchern getragen werden muss. Zweck ist die Entlastung der Großindustrie (energieintensive Unternehmen) so­wie die Erhaltung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit und somit die Standortsicherung in Deutsch­land.

Es gibt insgesamt vier Spannungsebenen:

Höchstspannung 220.000 – 380.000 V, bzw. 220 bis 380 kV Der in Großkraftwerken erzeugte Strom wird auf diesem Wege bundesweit verteilt. Über dieses Leitungsnetz ist Deutschland auch mit dem europäischen Verbundnetz gekoppelt.
Hochspannung ca. 110.000 V bzw. 110 kV Dient der Versorgung von Großstädten und Ballungszentren. Bezieht Strom entweder aus Kraftwerken, die nicht ins Höchstspannungsnetz speisen, oder über Umspannwerke aus dem Höchstspannungsnetz.
Mittelspannung ab ca. 15.000 V bzw. 15 kV) Dient einerseits der Versorgung von Industriebetrieben direkt und andererseits der von Ortsnetztrafostationen.
Niederspannung ca. 230 – 400 V Dient der Versorgung von Haushalten und anderen Letztverbrauchern.

Der Strom wird mittels Trafostationen für die jeweilige Spannungsebene kompatibel gemacht.

Die Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms (Energiemix) und dessen Umweltauswirkungen. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die aktuelle Stromkennzeichnung finden Sie hier.

Die Preise von Stromversorgern bestehen aus mindestens zwei Komponenten: Dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und dem Arbeitspreis. Einige EVUs spalten den Grundpreis in einen Leistungspreis und einen Verrechnungspreis auf. Unterschieden werden muss bei der Höhe der Netzentgelte zwischen SLP und bei Großkunden ab 100.000 kWh im Bereich Strom und ab 1.500.000 kWh bzw. 500 KW Leistung (RLM) im Bereich Gas.

Sie ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet.

Bei Erdgas wird das Volumen in Kubikmetern (m3) gemessen und in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit die Energiemenge ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch in m3 mit der Zustandszahl z und dem Brennwert multipliziert.

Wird benötigt, um Strom auf die Spannungen der jeweiligen Spannungsstufen umzuwandeln, z.B. von Mittelspannung auf Niederspannung.

Beschreiben den Energieverbrauch oder die sogenannten Verluste, die bei der Umwandlung von Strom mittels Transformatoren auf die unterschiedlichen Spannungsebenen entstehen.

Ist die in der entnommenen Gasmenge enthaltene Energie; wird am Gaszähler in Kubikmeter (m3) gemessen und für die Abrechnung in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Er ergibt sich durch die Multiplikation des gemessenen Verbrauchswertes in m3 mit der Zustandszahl und dem Brennwert.

Der Energieverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.

Unter dem Vertragskonto sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Lieferstelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf diese Lieferstelle erfasst.

Die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG ist eine ab dem Jahr 2023 an den Netzbetreiber zu zahlende Umlage. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen.

Er kennzeichnet eine Lieferstelle eindeutig und existiert nur einmal im EU Energienetz. Am Zählpunkt werden die relevanten Messdaten erfasst und der Netzbetreiber kann den Standort der Lieferstelle genau identifizieren und dem Zähler zuordnen.

Die Zustandszahl beschreibt das Verhältnis eines Gasvolumens im Normzustand zum Gasvolumen im Betriebszustand. Erdgas wird in einem bestimmten Betriebszustand (Temperatur und Druck) geliefert und beim Kunden gemessen. Um den Energieinhalt richtig abrechnen zu können wird mit der Z-Zahl zunächst das Volumen auf den Normzustand (0°C und 0 mbar Überdruck) umgerechnet werden, bevor das Normvolumen mit dem Brennwert multipliziert zum abrechenbaren Energieinhalt errechnet.

Die Zustandszahl wird nach folgender Formel ermittelt.

Dabei bedeuten:

Die Umlage zur Vorhaltung von Abschaltleistungen nach der „Verordnung zu abschaltbaren Lasten“ wird den Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten vergütet, falls der Netzbetreiber diese zum Zweck der Systemstabilisierung abruft. Die Kostenwälzung erfolgt analog zu den Vorgaben des KWKG. Die Umlage ist bundesweit einheitlich.