CO2-Preis

Fakten und Hintergrundwissen zum CO2-Preis

Die Bundesregierung strebt eine Klimawende durch die Reduktion von Emissionen an und verpflichtet die Energieversorgungsunternehmen zukünftig „Verschmutzungsrechte“ in Form von Zertifikaten zu kaufen. Die Kosten für die Zertifikate sind an den Verbraucher weiterzugeben, dieses ist gesetzlich geregelt. Die Einnahmen des CO2-Preises, der ab Januar 2021 gilt, werden in die Senkung der EEG-Umlage reinvestiert.

Die Bundesregierung hat mit dem neuen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) die inhaltlichen Rahmenbedingungen des am 01.01.2021 startenden nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) verabschiedet und damit die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten festgelegt. Hieraus ergibt sich ein neuer Preisbestandteil, der die Mehrkosten für die vom Lieferanten als gesetzlich festgelegten Festpreis in den Sektoren Wärme und Verkehr – in unserem Fall, für die Lieferung von Erdgas und Wärme – für den Verbrauch des Kunden gezahlt werden muss.

Der Festpreis für die Emissionszertifikate ist im BEHG festgelegt, wird 2021 erstmals erhoben und ist bis zum 31.12.2025 ein jährlich steigender Festpreis. Der Preis pro Emissionszertifikat entspricht der Berechtigung zur Emission einer Tonne Treibhausgas im Jahr. Die Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs werden dabei anhand der von der Bundesregierung festgelegten Standardwerte für Emissionsfaktoren ermittelt. Die Umrechnungsfaktoren wurden zunächst mit der EBeV 2022 für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt und mit der EBeV 2030 für die Jahre 2023 bis 2030 aktualisiert. Eine Übersicht zur Höhe der Zertifikatpreise ab 2021 finden Sie nachstehend.

Aus den festgelegten Zertifikatspreisen und den Umrechnungsfaktoren ergeben sich folgende CO2-Preise für die Lieferung von ERDGAS:

Zertifikatspreise ERDGAS 

Lieferjahr Zertifikatspreis CO2-Preis für die Gasbelieferung
2021 25 €/t CO2 0,4551 ct/kWh
2022 30 €/t CO2 0,5461 ct/kWh
2023 30 €/t CO2 0,5442 ct/kWh
2024 45 €/t CO2 0,8163 ct/kWh
2025 50 €/t CO2 0,9070 ct/kWh

Alle Angaben sind Nettopreise.  Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d.h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 bzw. ab dem 01.01.2023 gem. EBeV 2030 i.V.m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.

Die Ausweisung der Zertifikatspreise ab 2024 erfolgt auf Basis des Bundestagsbeschlusses vom 15.12.2023 und stehen unter dem Vorbehalt weiterer gesetzlicher Änderungen.

Aus den festgelegten Zertifikatspreisen und den Umrechnungsfaktoren ergeben sich folgende CO2-Preise für die Lieferung von WÄRME:

Zertifikatspreise WÄRME

Lieferjahr Zertifikatspreis CO2-Preis für die Wärmebelieferung
2021 25 €/t CO2 0,3940 ct/kWh
2022 30 €/t CO2 0,4680 ct/kWh
bis 30.06.2023  30 €/t CO2 0,5030 ct/kWh
ab 01.07.2023  30 €/t CO2 0,6020 ct/kWh
2024 45 €/t CO2 0,9030 ct/kWh

Alle Angaben sind Nettopreise.  Die Ermittlung des Kohlendioxidäquivalents, d.h. der Brennstoffemissionen von Erdgas, aufgrund derer eine Berechnung eines Preises in ct/kWh ermöglicht wird, erfolgt nach Maßgabe der in § 5 EBeV 2022 bzw. ab dem 01.01.2023 gem. EBeV 2030 i.V.m. Anlage 1 festgelegten Berechnungsmethode und Faktoren.

Die Ausweisung der Zertifikatspreise ab 2024 erfolgt auf Basis des Bundestagsbeschlusses vom 15.12.2023 und stehen unter dem Vorbehalt weiterer gesetzlicher Änderungen.

Der neue CO2-Preis wird zukünftig auf Ihrer Rechnung ausgewiesen und Ihr Gas- und Wärmepreis entsprechend angepasst.

Die Zertifikatspreise ab dem Jahr 2023 betragen 30 Euro pro Tonne CO2 (€/t CO2) und steigen über 45€/t CO2 (2024) auf 50 €/t CO2 (2025). Ab dem Jahr 2026 soll die Preisbildung im Wege der Auktionierung erfolgen, wobei für dieses erste Handelsjahr ein Preiskorridor von 55 bis 65 €/t CO2 festgelegt wurde.

Die Einnahmen aus dem nEHS fließen vollständig in die Senkung der EEG-Umlage für Strom und ab dem Jahr 2024 in die Erhöhung der Pendlerpauschale. Ohne diesen politischen Eingriff wäre die EEG-Umlage Hochrechnungen zur Folge von 6,756 (im Jahre 2020) auf ca. 9,600 ct/kWh in den kommenden Jahr gestiegen – über den CO2-Preis-Ausgleich konnte jedoch eine Senkung auf 6,500 ct/kWh für das Jahr 2021 erfolgen. Nach 3,723 ct/kWh (2022) beträgt die EEG-Umlage mittlerweile 0,000 ct/kWh (2023).

Die Weitergabe erfolgt auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ist gesetzlich im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und 13 anhängigen Verordnungsermächtigungen geregelt.

Gas – Umrechnung kWh in Co2
2021 182 g/kWh
2022 182 g/kWh
2023 181,4 g/kWh
Strom* (Ökostrom*) – Umrechnung kWh in Co2
2020 193 g/kWh (0 g/kWh)
2021 238 g/kWh (0 g/kWh)
*Die Umrechnung erfolgt auf Basis des unternehmensspezifischen Wertes gemäß der Stromkennzeichnung.

Seit 2021 zahlen Mieterinnen und Mieter für das Heizen mit Öl, Gas oder Fernwärme eine Kohlendioxid-Abgabe (CO2-Abgabe). Die CO2-Abgabe ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und soll helfen, klimafreundliches Verhalten zu fördern.

Ab 1. Januar 2023 müssen sich Vermieterinnen und Vermieter an der Abgabe beteiligen. Der Anteil der Abgabe hängt davon ab, wie gut ein Gebäude wärmegedämmt ist. Der Anteil errechnet sich nach dem Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher der Kohlendioxidausstoß, desto schlechter die Energiebilanz und desto höher der Anteil für den Vermieter.

Hier finden Sie weitere Infos der Bundesregierung und des Wirtschaftsministeriums.

Mieterinnen und Mieter tragen mit den Vermieterinnen und Vermietern seit dem 1. Januar 2023 gemeinsam die Kosten der CO2-Abgabe, die beim Heizen mit Öl oder Erdgas entstehen. Strombetriebene Heizungen sind nicht erfasst. Die genaue Verteilung der Kosten richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstosses und der Wohnfläche des beheizten Gebäudes. Für die Berechnung hat die Bundesregierung aktuell einen kostenlosen Online-Rechner bereitgestellt. Diesen finden Sie hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Bei vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die auch Auskunft über die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen gibt. Der Vermieter ermittelt dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern und berücksichtigt diese in der Heizkostenabrechnung.

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter selbst die Rechnung über den Brennstoff. Sie müssen dann ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und diesem binnen 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber schicken. Vermieter haben dann 12 Monate Zeit, um den Mietern ihren Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Für die Berechnungen ist der neue Online-Rechner vom Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium hilfreich. Er fragt den Brennstoffverbrauch, den CO2-Preis und den Emissionsfaktor ab, welche auf der Brennstoffrechnung stehen müssen. Bei der Berechnung berücksichtigt das Tool auch Sonderfälle wie etwa Gasherde ohne eigenen Zähler oder einen aufgrund von Denkmalschutz nicht zu verbessernden energetischen Zustand.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor.