Anmeldung einer BHKW-Anlage

Die Anmeldung Ihrer Biogas-, Klärgas-, Deponiegas- und Biomasseanlage nehmen Sie ganz einfach über unser VS-WebPortal vor, in dem Sie bitte alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Antragsprüfung bereitstellen. Im gemeinsamen Austausch folgt die Netzanschlussprüfung /-genehmigung sowie Anlagenerrichtung und -inbetriebnahme.

Weitere Informationen

Hinweis: Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zu den folgenden Themen.

In den letzten Jahren ist die dezentrale Erzeugungsleistung stark angestiegen, so dass die Stromverteilnetze teilweise an Ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Eine Netzüberlastung, gerade zu Schwachlastzeiten mit hoher Einspeiseleistung, soll mit der gezielten Leistungsreduzierung von Erzeugungsanlagen vermieden werden. Der Gesetzgeber hat für diese Netzengpasssituationen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen (§ 13, Abs. 2 EnWG; § 9 EEG), die von den Anlagen- als auch von den Netzbetreibern umzusetzen sind. Eine Erzeugungsanlage ist daher mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bzw. zur Übertragung des Einspeiseistwertes auszustatten. Die Kosten für die Anlagenausstattung sind vom Anlagenbetreiber zu tragen.

Die technischen Anforderungen an eine Erzeugungsanlage unterliegen den folgenden Leistungsgrenzen:

  • < 25 kWp (kein Netzsicherheitsmanagement erforderlich)
  • > 25 kWp (Funkrundsteuerempfänger)
  • > 100 kWp (Fernwirktechnik)

Eine Reduzierung der Einspeiseleistung durch das Netzsicherheitsmanagement erfolgt nur in netz- oder systemkritischen Situationen.

Das Redispatch 2.0 berücksichtigt in diesem Zusammenhang Erzeugungsanlagen > 100kWp, die nach § 13, § 13a, § 14 EnWG behandelt werden.

Hinweis: Im laufenden Anmeldeverfahren bzw. auf Anfrage erhalten Sie die technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Netzsicherheitsmanagements, sowie alle erforderlichen Bestellformulare für die technische Einrichtung.

Die kurzfristige Anpassung von Erzeugungsleistung, durch die Leistungserhöhung oder -drosselung von Kraftwerken, wird im Allgemeinen als Redispatch bezeichnet. Der gezielte Eingriff in die Kraftwerksfahrweise wirkt Netzengpässen entgegen und schützt somit Betriebsmittel, wie Leitungsabschnitte vor einer unzulässigen Überlastung.

Die Optimierung des Netzlastflusses wurde bisher vom Redispatch 1.0 erbracht, dass lediglich konventionelle Großkraftwerke ab einer Nennleistung von 10 MW in das Netzengpassmanagement eingebunden hat. Allerdings erfordert die Abkündigung von konventionellen Energieträgern und die zunehmende dezentrale Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien neue Redispatch-Maßnahmen.

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) bzw. Redispatch 2.0 berücksichtigt diese Entwicklungen und inkludiert Erzeugungs- und Speicheranlagen ab einer Nennleistung von mehr als 100 kW in die neuen Redispatch-Prozesse. EEG- und KWK-Anlagen (>100 kW), die bisher im Rahmen des sog. Einspeisemanagements (EisMan) geregelt wurden, fallen seit dem 1. Oktober 2021 unter die rechtlichen Vorgaben des Redispatch 2.0, wodurch für die Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter zusätzliche Pflichten bzw. Anforderungen entstehen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 verpflichten Netzbetreiber beispielsweise im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit, auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen regelnd zuzugreifen. Eine vorgenommene Redispatch-Maßnahme hat zur Folge, dass ein angemessener finanzieller Ausgleichsprozess mit dem Anlagenbetreiber eingeleitet wird – mit dem Ziel, den Anlagenbetreiber finanziell weder besser noch schlechter zu stellen.

Ein Anlagenbetreiber ist hingegen fristengebunden dazu verpflichtet, in einer ganz bestimmten Form Stammdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten, Planungsdaten sowie Echtzeitdaten allen Marktpartnern über eine Kommunikationsplattform (Connect+) mitzuteilen.

Eine weitere Anforderung vom Redispatch 2.0 ist es, die Netzlast und -einspeisung im Verteilnetz zutreffender zu prognostizieren, so dass zu erwartende Netzengpässe bereits im Vorfeld vermieden werden können. Dieses Vorhaben basiert auf anlagescharfen Prognose- und Plandaten, die teure Einspeisemanagementmaßnahmen sowie das klassische Redispatch 1.0 reduzieren sollen. Das Ziel ist ein volkswirtschaftlicher Effizienzgewinn durch die folglich sinkenden Netzentgelte.

Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur, des BDEW oder von Connect+.

Bundesnetzagentur

BDEW

BDEW Codes

Connect+

Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH legt keine über die technischen Anwendungsregeln des VDE (TAR) hinausgehenden technischen Mindestanforderungen i.S.d. § 19 Abs. 1 EnWG fest. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110. Die TAR liegen in den Geschäftsräumen der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH zur Einsichtnahme aus.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen

Die Anmeldung einer Erzeugungsanlage nehmen Sie ganz einfach über unser VS-WebPortal vor, in dem Sie bitte alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Antragsprüfung bereitstellen. Bitte helfen Sie mit und nutzen Sie diesen Weg der Antragsstellung, da eine manuelle Prüfung Ihres Antrags via Post- oder Emaileingang, deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde.

Ja, wir prüfen die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage über unser VS-WebPortal und bleiben mit Ihnen als Anlagenbetreiber /-errichter während des laufenden Anmeldeprozesses in Kontakt. Nach einer positiven Antragsprüfung unsererseits, stellen wir Ihnen eine Netzanschlussgenehmigung aus und Sie können mit der Anlagenerrichtung beginnen.

Der ggf. notwendige Zählerwechsel wird mit der Fertigmeldung der Erzeugungsanlage durch Ihren Elektrofachbetrieb bei uns beantragt. Vor der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage muss das von Ihnen eingereichte und durch uns genehmigte Messkonzept umgesetzt worden sein. Um Ihnen die eingespeisten Energiemengen ordnungsgemäß vergüten zu können, wird hierfür in der Regel ein Zweirichtungszähler verwendet.

Die von Ihrer Erzeugungsanlage eingespeiste Energie, wird nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK) vergütet. Die Voraussetzung für eine Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber bzw. Direktvermarkter ist die ordnungsgemäße Anmeldung / Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage, sowie die Anlagenregistrierung im Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Bei Fragen zu Ihrer BHKW-Anlage wenden Sie sich bitte an unser Team für Erzeugungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen:

Tel.: 04541 807-444
E-Mail: 
antraege-strom@vereinigte-stadtwerke.de