Hausanschluss-Formulare

Der Netzanschluss
Informationen für Bauherren, Anschlussnehmer, Bauunternehmer und Architekten über die Herstellung der Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme.

Wir stellen Ihnen hier die Anmeldung von Anlagen als PDF-Formulare zur Verfügung.

Alle Formulare müssen im PDF ausgefüllt und danach ausgedruckt werden. Dann ergänzen sie bitte die notwendigen Felder und Unterschriften und senden uns das Formular an*:

Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH
Bei den Stadtwerken 1
23909 Ratzeburg

* andere Bedingungen bei der Anmeldung einer Gasanlage, siehe Text.

Die Formulare sind im PDF-Format und lassen sich elektronisch ausfüllen. Allerdings ist dafür nötig, das jeweilige Dokument im Acrobat Reader zu öffnen und nicht im Browser!

Sollten Sie keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie sich hier die aktuelle Version downloaden und dann am Rechner gleich das Formular ausfüllen.


Formulare

Anmeldung einer Trinkwasseranlage n. DIN
Benutzen Sie bitte das Messprotokoll und tragen danach den errechneten Spitzendurchfluss in das Anmeldeformular ein.
Das gesamte Formular muss ausgedruckt und unterschrieben zu uns geschickt werden.

Anmeldung einer Gasanlage
Das ausgefüllte Formular übersenden sie bitte dem Bezirksschornsteinfegermeister, der es abschließend an uns weitergibt.

Anmeldung zum Netzanschluss Strom (Niederspannung) gemäß VDE-AR-N-4105

Die notwendigen Formulare reicht uns das beauftragte Elektrofachunternehmen ein.

Technische Mindestanforderungen Strom (Niederspannung)

Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH legt keine über die technischen Anwendungsregeln des VDE (TAR) hinausgehenden technischen Mindestanforderungen i.S.d. § 19 Abs. 1 EnWG fest. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110. Die TAR liegen in den Geschäftsräumen der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH zur Einsichtnahme aus.

Anmeldung zum Netzanschluss Strom für Stromspeicher und Ladeeinrichtungen

Anmeldung zum Netzanschluss Strom (Mittelspannung) gemäß VDE-AR-N-4110


Schlichtungsstelle Energie

Nach § 111 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Netzbetreiber, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Messstellenbetreiber und Messdienstleister dazu verpflichtet Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss und zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden) betreffend die Belieferung mit Energie, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen, wenn

  • das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen hat
  • die Bearbeitungsfrist abgelaufen ist.

§ 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin