Sie haben Fragen zum Ausweis der Energiepreisbremse?

Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen zusammengefasst. Mit der Musterrechnung möchten wir Ihnen helfen, Ihre Rechnung leichter zu verstehen.
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Zur Ermittlung der Energiepreisbremse wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch, welcher vom Netzbetreiber vorgegeben wird, aus September 2022 herangezogen. Für 80 % des prognostizierten Verbrauches erhalten Sie eine Entlastung. Der Verbrauch wird gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und mit dem jeweiligen Differenzpreis multipliziert. Genauere Informationen inklusive Beispielberechnung finden Sie hier:

Um Ihnen als Kunden eine sofortige Entlastung aus der Energiepreisbremse gewähren zu können, wurde die staatliche Entlastung bereits in den monatlichen Vorauszahlungen auf Basis des prognostizierten September Verbrauches ermittelt und in Abzug gebracht. Im März 2023 haben wir Sie über die Anpassung informiert.

Bei der vorläufigen Energiepreisbremse handelt es sich um Ihre vorzeitige Entlastung, die wir Ihnen in Form einer Teilbetragsreduzierung im März 2023 mitgeteilt und in den Folgemonaten berücksichtigt haben. Die bezahlte Versorgung sowie die vorläufige Energiepreisbremse ergeben den von Ihnen gezahlten Betrag – Ihre geleistete Vorauszahlung. Die endgültige Energiepreisbremse ist Ihr tatsächlicher Erstattungsanspruch auf Basis Ihrer gültigen Preise und des prognostizierten Verbrauches.

Die Preisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Darauf hat sich die Bundesregierung in Ihrem Vorschlag zum Haushalt 2024 verständigt.

Die EPB für Strom, Gas und Wärme wurden per Gesetz bis Ende des Jahres 2023 beschlossen, mit der Option, dass durch eine Verordnung der Bundesregierung die Verlängerung bis Ende April 2024 erweitert werden kann. Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 hat unter anderem zur Folge, dass das Bundesfinanzministerium eine Ausgabesperre über weite Teile des Haushalts 2023 angeordnet hat. Unter dieser Ausgabesperre fällt auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), welcher für die Finanzierung der Preisbremsen genutzt wird.

Dies hat zur Folge, dass die geplante Verlängerung der Energiepreisbremsen neu debattiert und die Neu-Finanzierung geprüft werden muss.

Zwischen dem Kunden und dem Energieversorger wurde ein Preis vereinbart. Enden die Preisbremsen, wird der Versorger den vereinbarten vollen Arbeitspreis abrechnen und in Rechnung stellen. Mit Beendigung der Energiepreisbremsen, endet die Deckelung des Arbeitspreises.

Auf der Rechnung wird der Zeitraum für die Deckelung des Preises berücksichtigt und korrekt abgebildet. Seien Sie versichert, dass die Vereinigte Stadtwerke GmbH die Deckelung bis zur Beendigung im vollem Umfang weitergibt, sofern der Preis über der Grenze liegt.

Sofern die Entscheidungen zu den offenen Änderungen der Energiepreisbremsen und Mehrwertsteuer gefallen sind, setzen wir diese systemtechnisch um.

Die Umsetzung beinhaltet keine Abschlagsplan-Anpassung und wird erst mit Ihrer nächsten Rechnung erfolgen. Werden die Entscheidungen rechtzeitig vor Rechnungsstellung verbindlich veröffentlicht wird dies in Ihrem Abschlag berücksichtigt.

Wir empfehlen unseren Kunden dringend ihren Abschlag zu prüfen. Der Abschlag kann wie folgt berechnet werden:

Arbeitspreis netto x 19% x Ihren Verbrauch durch 100 plus Ihren Netto Grundpreis den Sie ebenfalls mit 19% multiplizieren.

Das Ergebnis teilen Sie durch 11 Abschläge und erhalten Ihren monatlich zu zahlenden Betrag.

Die Anpassung können Sie bequem online im Kundenportal unter vereinigte-stadtwerke.de/kundenportal vornehmen.

Die Entscheidung, ob die Energiepreisbremsen verlängert werden oder nicht, hat keinen Einfluss auf die neuen Konditionen, die wir Ihnen mitgeteilt haben.

Sollte sich die Mehrwertsteuer für Gas/Fernwärme zum Zeitpunkt der Preisänderung kurzfristig wieder erhöhen, wird der im Preisänderungsschreiben genannte Netto-Preis automatisch mit den gültigen 19% Mehrwertsteuer in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Seien Sie versichert, die Zeiträume der jeweiligen Mehrwertsteuersätze werden auf Ihrer Rechnung korrekt berücksichtigt!

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % abgesenkt. Diese Absenkung wurde bis Ende März 2024 befristet.

Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 hat unter anderem zur Folge, dass das Bundesfinanzministerium eine Ausgabesperre über weite Teile des Haushalts 2023 angeordnet hat. Dadurch ist nun unklar, ob die Erhöhung des Mehrwertsteuersatz doch schon zum Jahreswechsel erfolgt oder wie zwischenzeitlich bereits angekündigt Anfang März 2024 oder doch wie ursprünglich gedacht Anfang April 2024 kommt.

Wird der Steuersatz wieder angehoben, wird sich Ihr Arbeitspreis um 12 Prozentpunkte erhöhen. Sollten Sie durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer wieder auf die Grenzen der Energiepreisbremsen fallen, treten diese in Kraft und Ihr Arbeitspreis wird gedeckelt.

Die endgültige Entscheidung ist vertagt worden und wird Mitte Dezember 2023 erwartet. Wir als Versorger bitten um Verständnis, dass die geplanten Rechnungsstellungen sich verzögern könnte, da die Auswirkungen und Änderungen ggf. erst im System ungesetzt werden müssen.

Das würden wir sehr gerne tun. Wir sind jedoch durch gesetzliche Regelungen verpflichtet, Sie zu bestimmten Fristen (zum Beispiel einen Monat vor einer Preisänderung für Kunden außerhalb Grundversorgung) zu informieren. Wenn innerhalb dieser Fristen Änderungen auftreten, können wir Sie nur separat informieren. Letztlich dienen diese Regelungen aber der Transparenz Ihnen gegenüber.

Netzentgelte werden durch den örtlichen Stromnetzbetreiber veröffentlicht. Die Netzentgelte sind im Arbeitspreis inkludiert und dienen der Finanzierung der Leitungen, den Ausbau und die Wartungen der bestehenden Leitungen. Die Bundesregierung hat geplant einen Zuschuss der Netzentgelte von 5,5 Milliarden Euro an die Übertragungsnetzbetreiber zu leisten um die Bevölkerung vor zu stark veränderten Netzentgelte zu schützen. Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 hat unter anderem zur Folge, dass das Bundesfinanzministerium eine Ausgabesperre über weite Teile des Haushalts 2023 angeordnet hat. Sofern der Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber entfällt, sind die örtlichen Netzbetreiber gezwungen die Netzentgelte neu zu kalkulieren und zu veröffentlichen. Die für das kommende Jahr vorläufigen Netzentgelte werden Mitte Oktober veröffentlicht.  Bis Ende Dezember können die dann endgültigen Netzentgelte für das Folgejahr nochmal neu bewertet und ggf. korrigiert werden.

Die jeweils berechneten Netzentgelte eines Netzbetreibers werden durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

In unseren aktuellen Preisen und auch in den Preisinformationen die wir versendet haben, sind die vorläufigen Netzentgelte inkludiert. Bei einer Veränderung der endgültigen zu den vorläufigen Netzentgelten würde die VS die Kostenveränderung neu bewerten und ggf. an den Kunden weitergeben.

Netzentgelte sind ein staatlich regulierter Teil des Energiepreises und ein wesentlicher Bestandteil des Strompreises. Lieferanten (wie die VS) haben keinen Einfluss auf die Höhe der Netzentgelte. Veränderungen (nach unten oder oben) werden daher an den Kunden weitergegeben.

Leider ja. Abhängig von der Höhe einer möglichen Veränderung der Netzentgelte kann eine Weitergabe erforderlich werden. Die Netzentgelte werden einem (wir) Lieferanten für alle Kunden in Rechnung gestellt und führen wir an den zuständigen Netzbetreiber ab. Die Kosten dafür sind in Ihrem Arbeitspreis enthalten und müssen wir leider an Sie weitergeben. Aktuell ist jedoch keine Anpassung der Preise für Bestandskunden geplant (Stand 10.01.2024).

Musterrechnung

Liebe Kunden,

mit dieser Musterrechnung möchten wir Ihnen helfen, Ihre Rechnung leichter zu verstehen.

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Die Musterrechnung wurde für die Energieart Strom erstellt, gilt jedoch gleichermaßen für Sie als Gaskunde.