Strom-Informationen
Hier finden Sie eine Übersicht über Allgemeine Strom-Informationen zur Grund-, Ersatz- und befristeten Notversorgung,
sowie Informationen zur Abrechnung und weitere Hintergrundinformationen.
Hier finden Sie eine Übersicht über Allgemeine Strom-Informationen zur Grund-, Ersatz- und befristeten Notversorgung, sowie Informationen zur Abrechnung und weitere Hintergrundinformationen.
Allgemeine Informationen zur Grund-, Ersatz- und befristeten Notversorgung
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.
Wer hat Anspruch auf eine Grundversorgung?
Anspruch auf eine Grundversorgung nach dem EnWG haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verbrauchen oder die die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und deren Eigenverbrauch nicht 10.000 Kilowattstunden im Jahr übersteigen.
Wer hat Anspruch auf eine Ersatzversorgung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatzversorgung haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, sofern sie in der Niederspannung (Strom) oder im Niederdruck (Gas) beliefert werden.
Wer hat Anspruch auf eine „befristete Notversorgung“?
Nach § 118c EnWG (neu) hatten Kunden in der Mittelspannungs- bzw. Mitteldruckebene im Januar und Februar 2023 Anspruch auf eine befristete Notversorgung. Sie galt nicht für Kunden in der Hochspannung bzw. im Hochdruck.
Mit dem BGH-Urteil vom 17.09.2024, Aktenzeichen EnZR 57/23 entschied das Gericht, dass eine Marktlokation in der Mittelspannung auch während eines vertragslosen Zustands durch den Netzbetreiber diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien zwingend einem Bilanzkreis eines Lieferant zuzuordnen ist.
Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn der Netzbetreiber die Marktlokation dem Bilanzkreis des noch aktuellen, lieferfähigen Lieferanten – auch über das Vertragsende hinaus – zuordnet. Bei einer fehlenden Lieferfähigkeit des noch aktuellen Lieferanten kann die Marktlokation dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet werden. Folgende Fälle können zu dieser Zuordnung führen: Neuanlage, Auszug ohne Einzug, Ausfall des Lieferanten.
Eine analoge Anwendung des Urteils auf höhere Spannungsebenen im Strom oder der Mitteldruck-Ebene im Gas ist je nach Netzbetreiber möglich.
Was ist der Unterschied zwischen der Grund-, Ersatz- und befristeter Notversorgung?
In der Grundversorgung wird der Energiebezug eines Letztverbrauchers eindeutig – z.B. über konkludentes Handeln – dem Grundversorger als Energielieferanten eindeutig zugeordnet. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, erfolgt die Energielieferung über eine gesetzlich angeordnete Ersatzversorgung – bzw. für Kunden in höheren Druck-/Spannungsebenen über eine befristete Notversorgung. Während sowohl die Grund- als auch Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger erfolgt, übernimmt die befristete Notversorgung der bisherige Lieferant des Kunden.
Wann gilt die Ersatzversorgung?
Gemäß § 38 EnWG i.V.m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise i.V.m § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgt die Vereinigte Stadtwerke GmbH im Netzgebiet, in denen die Vereinigte Stadtwerke GmbH gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, Letztverbraucher in der Niederspannung und im Niederdruck im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, u.a. wenn:
- vom Anschlussnutzer Strom oder Gas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einen Energieliefervertrag zugeordnet werden kann (z.B. bei einem verzögerten Lieferantenwechsel), oder
- der eigentliche Energielieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz des Energielieferanten, oder
- die Netznutzungs- und / oder Bilanzkreisverträge mit Lieferanten gekündigt werden.
Wie lange erfolgt eine Belieferung über die Ersatzversorgung?
Grundsätzlich dauert die Ersatzversorgung maximal bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass Sie danach auch weiterhin mit Energie (Strom oder Gas) beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Sondervertrag zur Energiebelieferung abschließen.
Wann gilt die befristete Notversorgung?
Haben Kunden keinen Liefervertrag mit einem Energielieferanten schließen können oder geschlossen, bzw. der Netzbetreiber kann keine klare Zuordnung zu einem Lieferanten vornehmen, so kann der bisherige Lieferant oder der zuständige Grund- und Ersatzversorger verpflichtet werden, die „befristete Notversorgung“ für diese Kunden durchzuführen.
Für Kunden, die der VS durch den Netzbetreiber über die befristete Notversorgung zugeordnet werden, gelten die Konditionen zur veröffentlichten „Notversorgung“.
Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden mit Standardlastprofil
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Eintarifzähler) mit elektrischer Energie
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.e | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) | 111,00 * | ||||||
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 34,56 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.z | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) | 118,00 €* | ||||||
Arbeitspreis HT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) | 34,56 ct* | ||||||
Arbeitspreis NT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) | 33,56 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Ein- oder Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie**
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.i | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) | 91,00 €* | ||||||
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) | 34,56 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
**Für Kunden, die die Abrechnung der Messentgelte direkt mit dem Messstellenbetreiber vereinbart haben oder für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMS). Bei Installation eines iMs fallen neben dem Grundpreis zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMs) an.
Download:
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Eintarifzähler) mit elektrischer Energie
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.e | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) | 165,00 €* | ||||||
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 34,77 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.z | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) | 192,00 €* | ||||||
Arbeitspreis HT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 34,77 ct* | ||||||
Arbeitspreis NT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 33,77 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Ein- oder Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie**
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.i | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) | 145,00 €* | ||||||
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) | 34,77 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
** Für Kunden, die die Abrechnung der Messentgelte direkt mit dem Messstellenbetreiber vereinbart haben oder für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMS). Bei Installation eines iMs fallen neben dem Grundpreis zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMs) an.
Download:
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Eintarifzähler) mit elektrischer Energie
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.e | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) | 86,00 €* | ||||||
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 35,47 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.z | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto) | 104,00 €* | ||||||
Arbeitspreis HT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 35,47 ct* | ||||||
Arbeitspreis NT pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto) | 34,47 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden (Ein- oder Zweitarifzähler) mit elektrischer Energie**
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Gültig ab 01.01.2025 | |||||||
Tarifname | vs.moinstrom.i | ||||||
Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr (brutto*) | 66,00 €* | ||||||
Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde (brutto*) | 35,47 ct* |
*Im Endpreis sind 19% Umsatzsteuer und alle gesetzlichen Abgaben und Umlagen enthalten.
** Für Kunden, die die Abrechnung der Messentgelte direkt mit dem Messstellenbetreiber vereinbart haben oder für Kunden mit einem intelligenten Messsystem (iMS). Bei Installation eines iMs fallen neben dem Grundpreis zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMs) an.
Download:
Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
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Tarifname | vs.profistrom.ev | ||||||||||||||
Arbeitspreis | Grundpreis | Downloads | |||||||||||||
ab 15.01.2024 | 36,48 ct/kWh* | 111,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.01.2024 | 39,98 ct/kWh* | 99,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.05.2023 | 39,98 ct/kWh* | 99,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.03.2023 | 49,98 ct/kWh* | 99,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev |
*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.
Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
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Tarifname | vs.profistrom.ev | ||||||||||||||
Arbeitspreis | Grundpreis | Downloads | |||||||||||||
ab 15.01.2024 | 41,75 ct/kWh* | 165,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.01.2024 | 45,25 ct/kWh* | 156,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.05.2023 | 45,25 ct/kWh* | 156,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.03.2023 | 55,25 ct/kWh* | 156,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev |
*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.
Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit Standardlastprofil
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Tarifname | vs.profistrom.ev | ||||||||||||||
Arbeitspreis | Grundpreis | Downloads | |||||||||||||
ab 15.01.2024 | 35,35 ct/kWh* | 86,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.01.2024 | 39,98 ct/kWh* | 99,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.05.2023 | 39,98 ct/kWh* | 99,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev | ||||||||||||
ab 01.03.2023 | 49,98 ct/kWh* | 99,00 €/Jahr* | Preisblatt vs.profistrom.ev |
*Im Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.
Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)
Preise in der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)
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Tarifname | vs.profistrom.basis | ||||||||||||||
Arbeitspreis | Trading-Fee | Grundpreis | |||||||||||||
ab 01.03.2025 | gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) | 1,7900 ct/kWh | 240 €/Monat | ||||||||||||
ab 01.10.2022 | gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) | 3,7900 ct/kWh | 240 €/Monat | ||||||||||||
ab 15.09.2022 | gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) | 3,5000 ct/kWh | 240 €/Monat |
Was sind die Konditionen für die Ersatzversorgung im Strom für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)?
Für die Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Nieder- und Mittelspannung gelten die Lieferbedingungen und Preise vom vs.profistrom.basis.
Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage eines Stromliefervertrages mit der Vereinigte Stadtwerke GmbH (Ersatzbelieferung). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sondervertragskunden.
Downloads:
Befristete Notversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)
Preise in der befristeten Notversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM)
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Tarifname | vs.profistrom.notversorgung | ||||||||||||||
Arbeitspreis | Trading-Fee | Grundpreis | |||||||||||||
ab 01.03.2025 | gem. Preisregelung (siehe Preisblatt) | 1,7900 ct/kWh | 240 €/Monat |
Wie sind die Konditionen für die befristeten Notversorgung im Strom für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)?
Für die befristete Notversorgung für Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Mitteldruckebene gelten die Lieferbedingungen und Preise vom vs.profistrom.notversorgung.
Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage eines Stromliefervertrages mit der Vereinigte Stadtwerke GmbH ( befristete Notversorgung). Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sondervertragskunden.
Downloads:
Zusätzliche Entgelte bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMS)
Zusätzliche Entgelte gem. 31 MsbG für den Messstellenbetrieb Strom bei Verwendung eines intelligenten Messsystems (iMS) i.S.v. § 2 MsbG in € pro Jahr
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Verbrauchsgrenze in kWh/Jahr⁵ | 0-6.000⁶ | 6.001-10.000⁷ | 10.001-20.000 | 20.001-50.000 | 50.001-100.000 | Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG | |||||||||||||
Brutto-Entgelt des Messstellenbetreibers | 20,00 | 20,00 | 50,00 | 90,00 | 120,00 | 50,00 | |||||||||||||
Netto | 16,810 | 16,810 | 42,020 | 75,630 | 100,840 | 42,020 |
⁵ Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch je Zählpunkt (Mittelwert der letzten drei Jahre)
⁶ Der Einbau bei dem genannten Verbrauch ist optional.
⁷ Der Einbau eines iMS ist ab einem Verbrauch von 6.001 kWh verpflichtend.
Stromzusammensetzung
Steuern, Umlagen und Abgaben
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist unter anderem der bundesweite Belastungsausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsunternehmen, die Strom an sogenannte Letztverbraucher liefern, geregelt.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert erhebliche Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht. Die Bundesregierung hat im September 2010 angekündigt, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent zu reduzieren. Damit Erneuerbare-Energien-Anlagen gebaut werden, sind Investitionsanreize erforderlich.
Und das funktioniert so: Besitzer von Solarmodulen, Windparks oder anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen erhalten aufgrund einer Vorgabe des Gesetzgebers für einen Zeitraum von 20 Jahren die Garantie, dass der von ihnen erzeugte Strom (der sogenannte „EEG-Strom“) zu festgeschriebenen Preisen abgekauft wird. Diese EEG-Vergütung ist so hoch, dass sie über dem Marktpreis liegt.
Finanziert wird die Förderung über die EEG-Umlage. Alle Stromanbieter in Deutschland sind dafür verantwortlich, die EEG-Umlage beim Kunden einzufordern und an die Betreiber der Stromnetze weiterzugeben. Die Stromnetzbetreiber bezahlen mit diesem Geld den Erneuerbare-Energien-Strom.
Jedes Jahr zum 15. Oktober muss die Festlegung des Betrages für das Folgejahr bekannt geben werden. Zum Vergleich listen wir unten stehend ebenfalls die Beträge auf.
Seit Juli 2022 ist die EEG-Umlage zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Null gesenkt worden.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die EEG-Umlage gesetzlich ganz weggefallen. Die Förderung Erneuerbarer Energien ist nun Teil des Bundeshaushalts.
Jährlich zum 25. Oktober veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Finanzierungsbedarf für das folgende Kalenderjahr. Er wird nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermittelt.
Jahr | EEG-Abgabe in ct/kWh |
2022 | 0,000 ct/kWh ab 01.07.2022 |
2022 | 3,723 ct/kWh bis 30.06.2022 |
2021 | 6,500 ct/kWh |
2020 | 6,756 ct/kWh |
2019 | 6,405 ct/kWh |
2018 | 6,792 ct/kWh |
2017 | 6,880 ct/kWh |
2016 | 6,354 ct/kWh |
2015 | 6,170 ct/kWh |
2014 | 6,240 ct/kWh |
2013 | 5,277 ct/kWh |
2012 | 3,592 ct/kWh |
2011 | 3,530 ct/kWh |
2010 | 2,047 ct/kWh |
2009 | 1,180 ct/kWh |
2008 | 1,300 ct/kWh |
2007 | 0,995 ct/kWh |
Die durch die Netzbetreiber zu leistende Abgabe aus dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Abgabe) wird pro kWh erhoben. Die durch die gesetzlich festgeschriebenen Fördermaßnahmen entstehenden Mehrkosten werden mit der KWK-Abgabe auf den Letztverbraucher (Kunden) umgelegt.
Jahr | KWK-Abgabe in ct/kWh (für LV Gruppe A) |
2025 | 0,277 |
2024 | 0,275 |
2023 | 0,357 |
2022 | 0,378 |
2021 | 0,254 |
2020 | 0,226 |
2019 | 0,280 |
2018 | 0,345 |
2017 | 0,438 |
2016 | 0,445 |
2015 | 0,254 |
2014 | 0,178 |
2013 | 0,126 |
2012 | 0,002 |
2011 | 0,030 |
2010 | 0,130 |
2009 | 0,231 |
2008 | 0,199 |
2007 | 0,289 |
2006 (bis 31.12.) | 0,356 |
2006 (bis 30.9.) | 0,336 |
2005 | 0,336 |
Umfassende Informationen zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): www.bafa.de.
Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung: Tel. 04541 807-555 (kostenfrei)
Mit der zum 1. Januar 2013 eingeführten Offshore-Haftungsumlage werden Schadenersatzkosten, die durch einen verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen können, auf das Netzentgelt aufgeschlagen. Die Umlage nach § 17f EnWG soll das Risiko für Betreiber von Offshore-Windparks minimieren und den Ausbau dieser erneuerbaren Energiequelle beschleunigen. Ab 2019 werden zudem die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen über die Umlage abgebildet – und nicht mehr ausschließlich in den Netzentgelten der betroffenen Netzbetreiber an der Küste. Durch die Novellierung ändert sich die Bezeichnung ab dem 01.01.2019 in Offshore-Netzumlage.
Jahr | Offshore-Netzumlage in ct/kWh |
2025 | 0,8160 ct/kWh |
2024 | 0,656 ct/kWh |
2023 | 0,591 ct/kWh |
2022 | 0,419 ct/kWh |
2021 | 0,395 ct/kWh |
2020 | 0,416 ct/kWh |
2019 | 0,416 ct/kWh |
2018 | 0,037 ct/kWh |
2017 | -0,028 ct/kWh |
2016 | 0,040 ct/kWh |
2015 | -0,051 ct/kWh |
2014 | 0,250 ct/kWh |
2013 | 0,250 ct/kWh |
2012 | 0,000 ct/kWh |
2011 | 0,000 ct/kWh |
2010 | 0,000 ct/kWh |
Am 1. April 1999 ist das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform in Kraft getreten. Damit wurden die Steuern auf Benzin, Heizöl und Erdgas erhöht sowie eine Stromsteuer eingeführt, um zusätzliche Anreize für die Ausschöpfung von Energiesparpotentialen zu schaffen. Außerdem werden aufgrund dieser Einnahmen die Beiträge zur Rentenversicherung gesenkt.
Die Tabelle zeigt die aktuell gültigen Steuersätze für den Stromverbrauch für Endverbraucher. Da die Stromsteuer eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung darstellt, ist sie umsatzsteuerpflichtig.
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2011 die bisherige Regelung eines ermäßigten Steuersatzes für Unternehmen des produzierenden Gewerbes aufgehoben und das Erlaubnisscheinverfahren gestrichen. Alle Erlaubnisscheine in diesem Sinne haben somit zum 31.12.2010 ihre Gültigkeit verloren, verbleiben aber zunächst beim jeweiligen Stromlieferanten, um im Falle einer Außenprüfung durch die Zollämter vorgelegt werden zu können. Das bedeutet, dass ein ehemals begünstigtes Unternehmen zunächst zum vollen Steuersatz (2,05 ct/kWh) den Strom bezieht und erst nachträglich eine Entlastung auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt in Höhe des neu festgelegten und deutlich reduzierten Ermäßigungssatzes erhält. Der bis 31.12.2010 gültige Ermäßigungssatz in Höhe von 0,820 ct/kWh wurde auf 0,513 ct/kWh gesenkt.
Arbeitspreis Ct/kWh |
1. April |
1. Januar |
1. Januar |
1. Januar |
1. Januar |
1. Januar |
Regel- steuersatz |
2,0 Pf/kWh | 2,5 Pf/kWh | 3,0 Pf/kWh | 1,79 ct/kWh | 2,05 ct/kWh | 2,05 ct/kWh |
Nachtspeicher- heizung* |
1,0 Pf/kWh | 1,25 Pf/kWh | 1,5 Pf/kWh | 0,90 ct/kWh | 1,23 ct/kWh | 2,05 ct/kWh |
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft** | bis 50.000kWh 2,0 Pf/kWh über 50.000kWh 0,4 Pf/kWh |
bis 40.000kWh 2,5 Pf/kWh über 40.000kWh 0,5 Pf/kWh |
bis 33.000kWh 3,0 Pf/kWh über 33.000kWh 0,6 Pf/kWh |
bis 28.600kWh 1,79ct/kWh über 28.600kWh 0,36ct/kWh |
bis 25.000kWh 2,05ct/kWh, über 25.000kWh 1,23ct/kWh |
2,05 ct/kWh (ggf.nach-trägliche Entlastung auf Antrag) |
Vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 war die Stromsteuer unverändert.
*vor dem 01.04.1999 installiert
Seit dem 01.01.2007 gilt für Nachtspeicherheizungen der Regelsteuersatz.
**Sockelbetrag gilt je Kalenderjahr und Unternehmen.
Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung:
Tel. 04541 807-555 (kostenfrei)
Bei Fragen zum Steuersatz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wenden Sie sich gerne an unser Vertriebsteam.
Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV § 18 AbLaV) ist eine von der Bundesregierung verabschiedete Verordnung, die der Aufrechterhaltung der Netzstabilität und der Versorgungssicherheit dient.
Die AbLaV-Umlage wird seit 2014 von allen Stromkunden erhoben (siehe Tabelle).
Kosten für die Bereitstellung und die Abschaltung der abschaltbaren Lasten wurden über die AbLaV-Umlage refinanziert. Die AbLaV-Umlage wurde letztmalig für das Jahr 2022 veröffentlicht.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.netztransparenz.de
Jahr | AbLaV-Umlage in ct/kWh |
2023 | 0,000 ct/kWh |
2022 | 0,003 ct/kWh |
2021 | 0,009 ct/kWh |
2020 | 0,007 ct/kWh |
2019 | 0,005 ct/kWh |
2018 | 0,011 ct/kWh |
2017 | 0,006 ct/kWh |
2016 | 0,000 ct/kWh |
2015 | 0,006 ct/kWh |
2014 | 0,009 ct/kWh |
2013 | 0,000 ct/kWh |
2012 | 0,000 ct/kWh |
2011 | 0,000 ct/kWh |
2010 | 0,000 ct/kWh |
Am 01.01.2012 wurde zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland die Sonderkundenumlage nach §19 (2) StromNEV eingeführt.
Aufgrund einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kam es auch zu einer Änderung des § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Hier wird unter anderem vorgesehen, dass energieintensive Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10.000.000 kWh und einer Vollbenutzungsstundenanzahl von 7.000 (ein Jahr hat 8.760 Stunden) von den Netzentgelten befreit werden. Diese Entlastung der Größtkunden wirkt sich nun auf alle anderen Verbraucher aus, die diese Kosten zu einem gewissen Anteil tragen müssen.
Die Höhe der Abgabe ändert sich jährlich und die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19% kommt noch hinzu.
Ab dem 01.01.2025 wird die „§ 19 StromNEV-Umlage“ durch den „Aufschlag für besondere Netznutzung“ ersetzt. Dieser beinhaltet die „§19 StromNEV-Umlage“ und den „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“. Die Wasserstoffumlage wird weiterhin als Teil der § 19 StromNEV-Umlage gewälzt.
Jahr | §19 (2)-Umlage in ct/kWh (für LV Gruppe A) |
2024 | 0,643 |
2023 | 0,417 |
2022 | 0,437 |
2021 | 0,432 |
2020 | 0,358 |
2019 | 0,305 |
2018 | 0,370 |
2017 | 0,388 |
2016 | 0,378 |
2015 | 0,237 |
2014 | 0,092 |
2013 | 0,329 |
2012 | 0,151 |
Letztverbrauchergruppe (LV) A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe (LV) B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe (LV) C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Ab dem 01.01.2025 wird aus der „§ 19 StromNEV-Umlage“ der „Aufschlag für besondere Netznutzung“. Dieser beinhaltet die „§19 StromNEV-Umlage“ und den „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“. Die Wasserstoffumlage wird weiterhin als Teil der § 19 StromNEV-Umlage gewälzt.
Jahr | Aufschlag für besondere Netznutzung in ct/kWh |
2025 | 1,5580 |
Information zur Abrechnung
In der Regel rechnet die Vereinigte Stadtwerke GmbH die verbrauchte Energie gegenüber ihren Kunden jährlich ab, da die meisten Zähler im Jahresturnus abgelesen werden. Mit der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung für den Energieverbrauch werden auf Basis des festgestellten Verbrauchs die monatlichen Teilbeträge/Abschläge rechnerisch ermittelt.
Eine unterjährige Abrechnung, z.B. monatlich auf Basis monatlich gemessener bzw. abgelesener Zählerstände, ist ebenso möglich. Jedoch berechnet die Vereinigte Stadtwerke GmbH den damit verbundenen Mehraufwand, wie andere Energieversorger auch, über einen Preis für zusätzliche Abrechnungen verursachungsgerecht weiter. Dagegen bleibt die von den meisten Kunden gewünschte jährliche Abrechnung natürlich weiterhin kostenfrei.
Der Preis für die unterjährige Abrechnung setzt sich aus einem Dienstleistungsentgelt des örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers zur unterjährigen Ablesung sowie einem Dienstleistungsentgelt für die Abrechnung zusammen.
Am Beispiel unserer Kunden im Netzgebiet der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH ergeben sich somit folgende Kosten für Sie:
Monatliche Abrechnung für Strom pro Rechnung insgesamt 12,50 Euro (netto), davon 9,50 Euro zusätzliche Kosten des Netzbetreibers und 3,00 Euro zusätzliche Kosten Vereinigte Stadtwerke GmbH (Energielieferant)
Monatliche Abrechnung für Gas pro Rechnung insgesamt 18,00 Euro (netto), davon 15,00 Euro zusätzliche Kosten des Netzbetreibers und 3,00 Euro zusätzliche Kosten Vereinigte Stadtwerke GmbH (Energielieferant)
Inklusive 19% Umsatzsteuer ergibt dies einen Rechnungspreis bei Stromrechnungen von 14,88 Euro (brutto) pro Rechnung bzw. 163,68 Euro (brutto) jährlich bei elf zusätzlichen Abrechnungen. Bei Gasrechnungen ergibt dies eine Rechnungsgebühr von 21,42 Euro (brutto) pro Rechnung bzw. 235,62 Euro (brutto) jährlich.
Wenn Sie diese weitestgehend behördlich regulierten Mehrkosten vermeiden möchten, empfehlen wir Ihnen, die bewährte jährliche Abrechnung mit monatlichen Teilbeträgen/Abschlägen beizubehalten.
Die Abrechnung des Verbrauchs wird im Anschluss an den letzten mitgeteilten Abschlagsbetrag (auf der Rechnung, im Begrüßungsschreiben oder Abschlagsplan) für den zurückliegenden Zeitraum erstellt und versendet.
Hinweis: Die Rechnungsstellung ist an den Ableseturnus des Netzbetreibers angepasst. Ggf. kann dadurch bei Neukunden der erste Abrechnungszeitraum weniger als 12 Monate umfassen und je nach Beginn die errechneten monatlichen Beiträge kurzzeitig höher ausfallen (Beispiel: Gasversorgung mit Lieferbeginn im November und erster Abrechnung im Januar für die Monate November und Dezember (Heizmonate).
Informationen nach EDL-G
Das im November 2010 in Kraft getretene Energieleistungsgesetz legt vor allem die Veröffentlichungspflichten der Energielieferanten fest.
Nach § 4 Abs.1 EDL-G, möchten wir Sie darüber informieren, dass im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt wird, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de.
§ 4 Abs.2 EDL-G
Bei der Deutschen Energieagentur können Sie sich über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Mehr dazu unter www.energieeffizienz-online.info.
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle Energie
Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung
Sie haben sich über etwas geärgert? Bitte zögern Sie nicht und schreiben Sie uns oder rufen Sie uns einfach an. Wir nehmen Ihre Wünsche und Kritik ernst, denn wir möchten unseren Service ständig verbessern.
Sie haben mehrere Möglichkeiten mit uns in Kontakt zu treten. Wenn Sie uns auf elektronischem Weg erreichen möchten, senden Sie uns eine E-Mail an service@vereinigte-stadtwerke.de. Alternativ können Sie uns telefonisch erreichen unter der kostenfreien Rufnummer 04541 807-555.
Wenn Sie uns lieber einen Brief senden möchten, richten Sie diesen bitte an:
Vereinigte Stadtwerke GmbH
Kundenservice
Bei den Stadtwerken 1
23909 Ratzeburg
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Schlichtungsstelle Energie e.V.
• Zur Beilegung von Streitigkeiten
Wenn nach der Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice der Vereinigte Stadtwerke GmbH und nach schriftlicher oder elektronischer Antwort innerhalb von vier Wochen keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, haben Sie die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu beantragen. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice der Vereinigte Stadtwerke GmbH ist Voraussetzung zur Eröffnung eines Verfahrens.
Kontaktdaten der Schlichtungsstelle:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 275 72 40-0
Fax: 030 275 72 40-69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
• Informationen zum geltenden Recht und Streitbeilegungsverfahren
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung.
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