Mieterinnen und Mieter tragen mit den Vermieterinnen und Vermietern seit dem 1. Januar 2023 gemeinsam die Kosten der CO2-Abgabe, die beim Heizen mit Öl oder Erdgas entstehen. Strombetriebene Heizungen sind nicht erfasst. Die genaue Verteilung der Kosten richtet sich nach der Höhe des CO2-Ausstosses und der Wohnfläche des beheizten Gebäudes. Für die Berechnung hat die Bundesregierung aktuell einen kostenlosen Online-Rechner bereitgestellt. Diesen finden Sie hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Bei vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die auch Auskunft über die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen gibt. Der Vermieter ermittelt dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern und berücksichtigt diese in der Heizkostenabrechnung.

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter selbst die Rechnung über den Brennstoff. Sie müssen dann ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und diesem binnen 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber schicken. Vermieter haben dann 12 Monate Zeit, um den Mietern ihren Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist möglich.

Für die Berechnungen ist der neue Online-Rechner vom Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium hilfreich. Er fragt den Brennstoffverbrauch, den CO2-Preis und den Emissionsfaktor ab, welche auf der Brennstoffrechnung stehen müssen. Bei der Berechnung berücksichtigt das Tool auch Sonderfälle wie etwa Gasherde ohne eigenen Zähler oder einen aufgrund von Denkmalschutz nicht zu verbessernden energetischen Zustand.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Erdgas: Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Fernwärme: Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor.