Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
nach § 14a EnWG

Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG

Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladepunkte für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus. Netzbetreiber müssen stets das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen, um das Netz optimal auszulasten. Ab dem 1. Januar 2024 treten für alle Verteilnetzbetreiber, neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft. Diese neuen gesetzlichen Regelungen sollen dabei helfen, die zusätzlichen Verbrauchseinrichtungen sicher einzubinden, ohne das lokale Netz zu überlasten.

Was sind Steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen/Heizstäben
  • Private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallbox)
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

Was beinhalten die neuen Regelungen?

  1. Wer überlegt eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung zu Hause einzubauen, für den gelten die neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
  2. Nur im Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen in betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren. In den normalen Stromverbrauch im Haushalt darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Der ist weiterhin gesichert. Für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW vorgeschrieben, sodass sie auch mit niedrigerer Leistung weiterlaufen.

Damit die Anlage unter die neuen Regelungen von § 14a EnWG fällt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die installierte Leistung liegt über 4,2 kW
  • Die Anlage ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Die Anlage wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch einen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet.

Das gilt für bestehende Anlagen

Anlagen, die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG erhalten, werden erst zum 1. Januar 2029 in die neue Regelung überführt, sofern die Anlage unter die genannten Verbrauchsgeräte fällt.

Anlagenbetreiber, die bereits vor dem 1. Januar 2029 in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln möchten, verwenden hierfür bitte das verlinkte Formular. Ein Wechsel zurück zu den reduzierten Netzentgelten gemäß der alten Regelung ist jedoch nicht möglich.

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand.

Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Hierfür wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG

Eine Reduzierung des Netzentgelts für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kann in Form von zwei verschiedenen Modulen in Anspruch genommen werden. Betreiber von steuerbaren Verbraucheinrichtungen können entscheiden, ob sie nach Modul 1 oder Modul 2 abgerechnet werden wollen.

Die Preise für Modul 1 und Modul 2 sowie für Bestandsanlagen finden Sie in unserer Preisliste Netzentgelte Strom. 

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt weiterhin über Ihren Stromlieferanten. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Weitere Informationen der Bundesnetzagentur sowie Antworten auf Ihre Fragen finden Sie hier:

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