Stromnetz

Nach § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Als Grundversorger gilt jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erfolgt in den Gemeindegebieten Bad Oldesloe, Ratzeburg, Mölln und Ziethen die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Sinne des § 36 EnWG zum 1. Juli 2021 mehrheitlich durch die Vereinigte Stadtwerke GmbH, so dass diese für die nächsten drei Kalenderjahre als Grundversorger festgestellt wird:

Kontakt Grundversorger
Vereinigte Stadtwerke GmbH
Bei den Stadtwerken 1
23909 Ratzeburg
Tel. 0800 888 88 10

Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH gewährt allen Stromlieferanten den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Stromnetz gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen (EnWG) und Rechtsverordnungen (StromNZV, StromNEV).

Mehr Information dazu bekommen Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/

Der Lieferantenrahmenvertrag wird auf Anfrage zugesendet.

Kontakt:

Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular!

Die Kalkulation unserer Netznutzungsentgelte basiert auf dem Verfahren der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005.


Vorbehalt zur Abrechnung von Blindstrom

Durch die Festlegung BK6-20-120 der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation 2022 (MaKo 20022) vom 21. Dezember 2020 ist uns (der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH) als Ihr zuständiger Netzbetreiber, ab dem 01. April 2022 eine Abrechnung von Blindarbeit gegenüber einem Netznutzer, der nicht zugleich Anschlussnutzer ist, lediglich auf freiwilliger Basis möglich.

Weiterhin veröffentlichte die Beschlusskammer 6 (BK6) der BNetzA Übergangsregelungen, welche einen nahtlosen Betrieb der elektronischen Marktkommunikation zwischen dem Inkrafttreten des geänderten Netznutzungsvertrags zum 1. April 2022 und der verzögerten Umsetzung der prozessualen Vorgaben der MaKo 2022 ermöglichen sollen. Diese Regelungen bewirken u.a. eine verpflichtende Implementierung und Umsetzung des elektronischen Preisblattes für sonstige freiwillig abrechenbare Leistungen wie Blindstrom erst zum 1. Januar 2023.

Aus den zuvor genannten Gründen wird die Verrechnung der Blindarbeitsmenge ab dem 1. April 2022 bis auf Weiteres ausgesetzt. Das Preisblatt wurde entsprechend angepasst. Diese Aussetzung stellt keinen Verzicht der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche dar.

Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH behält sich eine nachträgliche Verrechnung der Entgelte für Blindleistung/-arbeit bzw. die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.


Netzentgeltmodernisierungsgesetz


Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2  StromNEV


Hochlastzeitfenster


Abrechnung Mehr-/Mindermengen

Mehr- und Mindermengen ergeben sich aus der Differenz zwischen der vom Händler gemäß Fahrplan eingespeisten Energie und der vom Kunden tatsächlich verbrauchter Energie.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.
Laut Abschnitt 4 des Praxisleitfadens „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und –mindermengen“ (VDN, vom 28.09.2007) wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom BDEW veröffentlichten Preise zu übernehmen.

Die Preise werden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens vom VDN auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (Quelle: www.eex.com/de, Rubrik Marktinformation) und normierter Lastprofile berechnet. Ab dem Abrechnungsbeginn 01.01.2011 werden die vom BDEW ermittelten Preise durch die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH übernommen.

Die aktuellen Preise finden Sie auf den Internetseiten des BDEW unter:  https://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung

Die Preise gelten zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer von z.Zt. 19%.

Gem. § 12 StromNZV haben Verteilnetzbetreiber für die Abwicklung der Stromlieferung an Letzt-verbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 kWh vereinfachte Verfahren (standardisierte Lastprofile) anzuwenden. Bei der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren mit folgenden repräsentativen, auf 1.000 kWh/a normierten BDEW-/VDEW-Lastprofilen zur Anwendung:

Haushaltskunden: H0 (dynamisiert)
Gewerbekunden: G0 bis G6
Landwirtschaft: L0 bis L2
Details können den Veröffentlichungen des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) entnommen werden.
Bei Bandlastkunden werden die auf 1.000 kWh/a normierten Bandlastprofile G7 (Ausspeisung) und EE0 (Einspeisung KWK, Biomasse, Deponie- und Klärgas) verwendet.
Bei Kunden mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen finden die temperaturabhängigen Standardlastprofile HZ0 (Nachtspeicherheizung ohne Tagnachladung), HZ2 (Nachtspeicherheizung mit Tagnachladung) und WP1 (Wärmepumpe) Anwendung, deren Profilscharen im Folgenden zum Download zur Verfügung stehen:

Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH legt keine über die technischen Anwendungsregeln des VDE (TAR) hinausgehenden technischen Mindestanforderungen i.S.d. § 19 Abs. 1 EnWG fest. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110. Die TAR liegen in den Geschäftsräumen der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH zur Einsichtnahme aus.

Veröffentlichungspflichten

Stromnetzbetreiber sind verpflichtet folgende Informationen ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

Veröffentlichungen gem. § 23c Abs. 1 EnWG


Jährliche Veröffentlichungen gem. § 23c Abs. 3 EnWG

 

Monatliche Veröffentlichungen gem. § 23c Abs. 3 EnWG

 

Veröffentlichungen gem. § 10 Abs. 2 StromNEV


Veröffentlichungen gem. § 77 EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (bis EEG 2014) sah umfangreiche Pflichten der Netzbetreiber und Stromlieferanten zur Information der Öffentlichkeit über Daten des EEG vor. Insbesondere war neben den abgenommenen und nach EEG vergüteten Energiemengen ein Bericht über die Ermittlung der EEG-Daten des Vorjahres bis zum 30. September des Folgejahres auf den Internetseiten zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen mussten eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

Mit dem EEG 2017 ist die entsprechende Regelung in § 77 EEG so geändert worden, dass nunmehr nur noch entsprechende Informationspflichten der Übertragungsnetzbetreiber bestehen. Bitte besuchen Sie die Internetseiten unseres Übertragungsnetzbetreibers, der TenneT TSO GmbH, um die Daten einzusehen.

Veröffentlichungen Redispatch 2.0 / Einspeisemanagement

Das Redispatch 2.0 löst zum 1. Oktober 2021 das bisherige Einspeisemanagement (Eisman) ab. Es gelten seit diesem Zeitpunkt die neuen Redispatch-Prozesse zur Anlagen-Abregelung bzw. zur Behebung von Netzengpässen. Im nachfolgendem Bereich finden Sie die aktuellen, sowie abgeschlossenen Redispatch-Maßnahmen seit dem 1. Oktober 2021.

  • Es wurden bisher keine Maßnahmen geplant oder durchgeführt.

Veröffentlichung gem. § 25 Abs. 2 NAV

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH neue Netzbetreiberin Strom im Konzessionsgebiet der Gemeinde Ziethen.
Bis zum 31. Dezember 2023 bleibt die TraveNetz GmbH Netzbetreiberin Strom in der Gemeinde Ziethen.
Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH tritt ab dem 1. Januar 2024 anstelle der TraveNetz GmbH in alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Netzanschlussverhältnissen ein.

Messstellenrahmenvertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen im Netzgebiet der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH.

Der Messstellenrahmenvertrag wird auf Anfrage zugesendet.

Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen


Weitere Informationen zu digitalen Stromzählern und Smart Meter finden Sie im BMWi-Flyer „Smart Meter und digitale Stromzähler“.

Im Folgenden stehen Ihnen die Bedienungsanleitungen für die in unseren Netzgebieten eingesetzten modernen Messeinrichtungen zum Download zur Verfügung:

Bedienungsanleitung moderne Messeinrichtung (DZG WS74)

Bedienungsanleitung moderne Messeinrichtung (DZG DVS74 / DWS74)

Bedienungsanleitung moderne Messeinrichtung (EMH eBZD-H)

Redispatch2.0
Die kurzfristige Anpassung von Erzeugungsleistung, durch die Leistungserhöhung oder -drosselung von Kraftwerken, wird im Allgemeinen als Redispatch bezeichnet. Der gezielte Eingriff in die Kraftwerksfahrweise wirkt Netzengpässen entgegen und schützt somit Betriebsmittel, wie Leitungsabschnitte vor einer unzulässigen Überlastung.

Die Optimierung des Netzlastflusses wurde bisher vom Redispatch 1.0 erbracht, dass lediglich konventionelle Großkraftwerke ab einer Nennleistung von 10 MW in das Netzengpassmanagement eingebunden hat. Allerdings erfordert die Abkündigung von konventionellen Energieträgern und die zunehmende dezentrale Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien neue Redispatch-Maßnahmen.

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) bzw. Redispatch 2.0 berücksichtigt diese Entwicklungen und inkludiert Erzeugungs- und Speicheranlagen ab einer Nennleistung von mehr als 100 kW in die neuen Redispatch-Prozesse. EEG- und KWK-Anlagen (>100 kW), die bisher im Rahmen des sog. Einspeisemanagements (EisMan) geregelt wurden, fallen seit dem 1. Oktober 2021 unter die neuen rechtlichen Vorgaben des Redispatch 2.0, wodurch für die Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter zusätzliche Pflichten bzw. Anforderungen entstehen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 verpflichten Netzbetreiber beispielsweise im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit, auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen regelnd zuzugreifen. Eine vorgenommene Redispatch-Maßnahme hat zur Folge, dass ein angemessener finanzieller Ausgleichsprozess mit dem Anlagenbetreiber eingeleitet wird – mit dem Ziel, den Anlagenbetreiber finanziell weder besser noch schlechter zu stellen.

Ein Anlagenbetreiber ist hingegen fristengebunden dazu verpflichtet, in einer ganz bestimmten Form Stammdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten, Planungsdaten sowie Echtzeitdaten allen Marktpartnern über eine Kommunikationsplattform (Connect+) mitzuteilen.

Eine weitere Anforderung vom Redispatch 2.0 ist es, die Netzlast und -einspeisung im Verteilnetz zutreffender zu prognostizieren, so dass zu erwartende Netzengpässe bereits im Vorfeld vermieden werden können. Dieses Vorhaben basiert auf anlagescharfen Prognose- und Plandaten, die teure Einspeisemanagementmaßnahmen sowie das klassische Redispatch 1.0 reduzieren sollen. Das Ziel ist ein volkswirtschaftlicher Effizienzgewinn durch die folglich sinkenden Netzentgelte.

Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur, des BDEW oder von Connect+.

Bundesnetzagentur

BDEW

BDEW Codes

Connect+

Netzanschlussvertrag

Grundlage für die Bereitstellung eines Netzanschlusses durch die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH ist ein Netzanschlussvertrag, der zwischen dem Anschlussnehmer und der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird bereits von uns ausgefüllt und jedem Neukunden mit seinem Angebot über die Erstellung des Netzanschlusses übersandt.

Anschlusskosten

Angaben zu den Kosten für die Erstellung von Stromnetzanschlüssen sind in den jeweils gültigen Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen zur NAV enthalten.

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreitzung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 Satz 2 Nr. 1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 Satz 2 Nr. 1a). Dieser Nachweis ist vom Lieferanten vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Eigenbestätigung) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlastverbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind ausgeschlossen.

Die Schwachlastzeit beträgt 11 Stunden in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr. Sie wird vom Netzbetreiber festgelegt und kann von ihm mit angemessener Vorankündigung geändert werden.

Biogas dezentrale Erzeugung VS Vereinigte Stadtwerke

Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

Was muss ich tun, um Strom oder Gas einspeisen zu können?

E-Mobilität Ladesäule

VS unterstützt Sie auf dem Weg zur elektrischen Mobilität

Wer mit einem Elektroauto unterwegs ist, fährt nicht nur flott und umweltfreundlich, sondern setzt auch ein wichtiges Zeichen in Sachen Energiewende und Nachhaltigkeit. Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg zur elektrischen Mobilität.

Hausanschluss VS Vereinigte Stadtwerke

Hausanschluss

Als Bauherrin oder Bauherr stehen Sie vor einer großen Aufgabe. Bevor Ihr Bauvorhaben perfekt ist, müssen Sie sich zunächst mit vielen Details beschäftigen.