Informationen zur
aktuellen Marktlage

Energiesparpakete der Bundesregierung im Überblick

Liebe Kundinnen und Kunden,

derzeit überschlagen sich die Ereignisse in Bezug auf die steigenden Energiepreise in Deutschland. Eine seriöse Prognose zur weiteren Entwicklung ist derzeit nicht möglich. Wie ist es zur aktuellen Preisentwicklung gekommen? Was unternimmt der Staat und was können Sie als Verbraucher tun?

Wir haben für Sie die Hintergründe kompakt aufbereitet und geben Ihnen Tipps, wie Sie mit der aktuellen Situation umgehen können.

Wir stehen Ihnen in dieser Energiekrise weiterhin
als sicherer und verlässlicher Energieversorger zur Seite.

Staatliche Entlastungsmaßnahmen

Entlastungspakete und Gaspreisbremse

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für alle abzumildern, hat die Bundesregierung mit drei Entlastungspaketen im Volumen von rund 95 Milliarden umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht.

Stand: 21.11.2022

Entlastungspakete
der Bundesregierung

Das erste Entlastungspaket umfasste insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage ist zum 1. Juli 2022 entfallen. Diese Entlastung haben wir an unsere Kundinnen und Kunden direkt weitergegeben. Verbraucherinnen und Verbraucher bundesweit werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet.
  • Heizkostenzuschuss: Beziehende von Wohngeld erhielten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhielten 230 Euro.
    Rückwirkend zum 1. Januar 2022:
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag) ist um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag ist um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie ist auf 38 Cent gestiegen.

Das zweite Entlastungspaket umfasste insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Die Auszahlung soll im September 2022 über den Arbeitgeber erfolgen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Angebot des Neun-Euro-Tickets für den ÖPNV im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. August 2022.

Strompreisbremse, Einmalzahlung, Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger und neues Bürgergeld –  die Koalition hat in einem dritten Paket weitere Entlastungen beschlossen. Diese werden aktuell ins Kabinett getragen und müssen vom Bundestag sowie Bundesrat genehmigt werden.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

    • Strompreisbremse
    • Steuererleichterungen
    • Einmalig 300 Euro für Rentnerinnen und Rentner und 200 Euro für Studierende
    • Höheres Wohngeld für deutlich mehr Geringverdiener
    • Bürgergeld statt Hartz IV mit höheren Regelsätzen ab Januar
    • Mehr Netto vom Brutto bei Midi-Jobs
    • Erhöhung des Kindergeldes in 2023 und 2024
    • Abschöpfen von Zufallsgewinnen am Strommarkt

Allgemeine Infos zu
Einmalzahlung und
Gaspreisbremse

Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Hierüber möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):

Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:

Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag für den Liefermonat Dezember 2022.

Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich in ihrer nächsten Jahresabrechnung.

Um jedoch für Standardlastprofilkunden eine sofortige Entlastung herbeizuführen, wird für Dezember 2022 die Abschlagszahlung für Gas erlassen. Dies wird dann im Rahmen ihrer Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigt. Technisch kann der Erlass auch durch eine Rücküberweisung erfolgen. Veranlasst ein Kunde selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember, erhält er den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember erfolgt sein sollte.

Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 1. Januar 2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen).

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die mehr als 1,5 Mio. kWh/a verbrauchen, sind ebenfalls von der Entlastung ausgenommen. Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es jedoch Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren.  RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh, die unter die Sonderregelung fallen, müssen uns bis spätestens 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.

Die Höhe der Soforthilfe für Erdgaskunden entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.

 

Für unsere Wärmekunden gilt Folgendes:

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 120 % des für September 2022 zu zahlenden Abschlags. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.

Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.

Wir weisen darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zu Grunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.

Sonderreglungen bei Mietverhältnissen: 

Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:

Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.

Nein, wenn Sie jetzt Ihren Abschlag erhöhen, hat das keine Auswirkung auf die etwaigen staatlichen Entlastungen. Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den wir als Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostizieren, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet. Grundsätzlich ist es aber immer sinnvoll, den eigenen Zählerstand regelmäßig zu überprüfen. Durch angepasste Abschläge können mögliche Nachzahlungen in der nächsten Jahresrechnung verhindert oder zumindest abgemildert werden.

Mehrwertsteuersenkung:
Mit einer zeitlich befristeten Mehrwertsteuersenkung rückwirkend vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird der Mehrwertsteuersatz für Erdgas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt.

 CO2 -Preis bleibt zunächst stabil:
Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bei den Energiekosten nicht zusätzlich zu belasten, wird die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2 -Preises um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben.

Einmalzahlung:
Im Dezember wird die Abschlagszahlung einmalig ausgesetzt. Die Höhe der Einmalzahlung soll bei Wärmekunden 120% des September-Abschlages betragen, bei Gaskunden wird zunächst der fällig werdende Dezember-Abschlag ausgesetzt und mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Der Abschlag wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den die VS für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet.

Preisdeckel für Haushaltskunden mit Standardlastprofil:
Von spätestens März 2023 bis April 2024 tritt ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine in Kraft. Gas soll mit 12 Cent brutto pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dieser Preisdeckel errechnet sich aus 80 Prozent des prognostizierten Vorjahresverbrauchs. Fernwärme soll mit 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde zu Grunde gelegt werden. Der Differenzbetrag zum Vertragspreis soll als verbrauchsunabhängige Prämie ausgezahlt werden.

Preisdeckel für Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung:
Für Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung soll ab dem 01.01.2023 ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme in Kraft treten. Gas und Fernwärme sollen mit 7 Cent netto pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dieser Preisdeckel errechnet sich aus 70 Prozent der Verbrauchsmenge November 2021 – Oktober 2022 (Gas: energet. + stoffl. Nutzung).

Streichung der EEG-Umlage

Seit dem 1. Juli 2022 zahlen Stromkundinnen und-kunden keine EEG-Umlage mehr. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage auf Dauer abgeschafft.

Preisdeckel

Die Bundesregierung plant ab dem 1. Januar 2023 eine Strompreisbremse. Diese soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis soll für private Kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen bei 40 Cent brutto pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent netto für 70 Prozent des historischen Verbrauchs.

Weitere
Maßnahmen

Maximale Steuerersparnis bei der Vereinigte Stadtwerke GmbH

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz die Umsatzsteuer vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 abgesenkt. Der Umsatzsteuersatz wird von 19 auf sieben Prozent reduziert. Wir geben die Umsatzsteuersenkung vollständig weiter, davon profitieren Sie als Gas- und Wärmekunden der VS.

Selbstverständlich wird die Preissenkung für Erdgas und Fernwärme rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in der Jahresabrechnung berücksichtigt. Unsere Kunden müssen nicht selbst aktiv werden, um die niedrigeren Preise zu erhalten.

Die Einsparung für einen Haushalt mit einem beispielhaften Gasverbrauch von 18.000 kWh im Jahr beträgt dann ca. 225 Euro im Jahr.

Im September 2022 haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro mit dem Lohn erhalten.

Rentnerinnen und Rentner sollen im Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten.

Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.

Seit dem 1. Juli 2022 zahlen Stromkundinnen und-kunden keine EEG-Umlage mehr. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage auf Dauer abgeschafft.

Aktuelle Themen:

Missbrauchsverbot bei Energiepreiserhöhungen

Die von der Bundesregierung geplante staatliche Preisdeckelung bei Strom und Gas hat zu großer Irritation geführt. Zurzeit gibt es nur Absichten der Regierung, kein geltendes Gesetz. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich im Umgang mit Preiserhöhungen erst einmal nichts, es gelten die bekannten Regelungen.

Die Bundesregierung plant vom 01.01. bis 31.12.2023, ungerechtfertigte Arbeitspreiserhöhungen einzugrenzen. Eine Preiserhöhung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn die Beschaffungskosten für Strom und Gas angestiegen sind.

Voraussichtlich sollen vom Bundeskartellamt alle Preisanpassungen mit Wirkung ab dem 01.01.2023 erfasst werden, also auch Preiserhöhungen, die jetzt schon kommuniziert worden sind. Es gibt keine Genehmigungspflicht für Tarife, aber dem Bundeskartellamt sollen weitreichende Durchgriffsrechte eingeräumt werden. Die aktuellen Preiserhöhungen der VS geben die gestiegenen Beschaffungspreise weiter.

Hinweis: Wir warnen davor die neuen Tarife bzw. die Preise nicht zu bezahlen. Zahlt ein Kunde nicht, und die Preisanpassung ist gerechtfertigt, riskiert er im schlimmsten Fall die Sperrung des Anschlusses wegen Energieschulden. Zudem riskieren Kunden nichts, wenn sie unter Vorbehalt zahlen: Ist die Anpassung rechtswidrig, steht ihnen eine Rückzahlung zu.

Die VS beschafft Energie auf Termin, das hat in den letzten Monaten vor noch höheren Preisen geschützt. Als Versorger sind wir gegen die extrem gestiegenen Marktpreise nicht immun. Wir müssen die gestiegenen Beschaffungskosten an unsere Kunden weitergeben. Das ist der Grund weshalb es zur Einführung der Preisbremse kommt.

Information zu Energiesparmaßnahmen nach § 9 EnSikuMaV

Die Energieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sieht vor, dass Energieversorger die Endverbraucher über Preissteigerungen und mögliche Einsparmöglichkeiten informieren. Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen helfen, trotz der derzeitig geplanten Preisbremse mögliche finanzielle Einsparmöglichkeiten abzuschätzen.

Derzeitig prüfen und erarbeiten wir die Umsetzung der Rücknahme der Gasumlage und zeitgleich die ggfs. bevorstehende Senkung der Umsatzsteuer. Wir werden Sie schnellstmöglich über unsere weiteren Aktionen informieren. Eines versprechen wir Ihnen: Auch, wenn Sie bereits einen erhöhten Abschlag gezahlt haben, die Abschlagshöhe ab 01.10.2022 bereits angehoben und abgebucht haben, es geht nichts verloren und wird entsprechend korrekt berechnet und berücksichtigt.

Die folgenden Musterrechnungen für Gaskunden und Fernwärmekunden stellen dar, welche Einsparmöglichkeiten durch die Senkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius erzielt werden können. Bei einer durchgängigen Reduktion der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius ist eine Einsparung des Energieverbrauchs um 6 Prozent zu erwarten. Diese Mitteilung dient Ihnen lediglich zur Orientierung. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zu dem damaligen Zeitpunkt 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Einsparpotential bei Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad
Wohnfläche in m² Jahresverbrauch Aktueller Arbeitspreis (brutto) Mögliche Ersparnis*
40 m² 6.600 kWh 20,00 ct/kWh 79,20 €/Jahr
40 m² 6.600 kWh 30,00 ct/kWh 118,80 €/Jahr
40 m² 6.600 kWh 40,00 ct/kWh 158,40 €/Jahr
60 m² 9.900 kWh 20,00 ct/kWh 118,80 €/Jahr
60 m² 9.900 kWh 30,00 ct/kWh 178,20 €/Jahr
60 m² 9.900 kWh 40,00 ct/kWh 237,60 €/Jahr
100 m² 16.500 kWh 20,00 ct/kWh 198,00 €/Jahr
100 m² 16.500 kWh 30,00 ct/kWh 297,00 €/Jahr
100 m² 16.500 kWh 40,00 ct/kWh 396,00 €/Jahr
150 m² 24.750 kWh 20,00 ct/kWh 297,00 €/Jahr
150 m² 24.750 kWh 30,00 ct/kWh 445,50 €/Jahr
150 m² 24.750 kWh 40,00 ct/kWh 594,00 €/Jahr

* Bei einer durchgängigen Reduktion der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius ist eine Einsparung des Energieverbrauchs um 6 Prozent zu erwarten.

Preisstand 01.10.2021
Arbeitspreis 7.000 kWh 7,100 ct/kWh 497,00 €
CO-Preis 7.000 kWh 0,394 ct/kWh 27,58 €
Grundpreis 430 l/h 1,586 €/l/h/a 681,98 €
Verrechnungspreis 72,20 €
Summe 1.278,76 €
Zzgl. MwSt. 242,96 €
Summe brutto  1.521,72 €

* In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Preisstand 01.09.2022
Arbeitspreis 7.000 kWh 16,040 ct/kWh 1.122,80 €
CO-Preis 7.000 kWh 0,468 ct/kWh 32,76 €
Grundpreis 430 l/h 1,612 €/l/h/a 693,16 €
Verrechnungspreis 74,40 €
Summe 1.923,12 €
Zzgl. MwSt. 365,39 €
Summe brutto  2.288,51 €
6 % mögliche Ersparnis bei einer Senkung der Raumtemperatur um 1°C (420 kWh) 82,51 €

* In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Preisstand 01.10.2021
Arbeitspreis 10.000 kWh 7,100 ct/kWh 710,00 €
CO-Preis 10.000 kWh 0,394 ct/kWh 39,40 €
Grundpreis 430 l/h 1,586 €/l/h/a 681,98 €
Verrechnungspreis 72,20 €
Summe 1.503,58 €
Zzgl. MwSt. 285,68 €
Summe brutto  1.789,26 €

* In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Preisstand 01.09.2022
Arbeitspreis 10.000 kWh 16,040 ct/kWh 1.604,00 €
CO-Preis 10.000 kWh 0,468 ct/kWh 46,80 €
Grundpreis 430 l/h 1,612 €/l/h/a 693,16 €
Verrechnungspreis 74,40 €
Summe 2.418,36 €
Zzgl. MwSt. 459,49 €
Summe brutto  2.877,85 €
6 % mögliche Ersparnis bei einer Senkung der Raumtemperatur um 1°C (600 kWh) 105,00 €

* In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Preisstand 01.10.2021
Arbeitspreis 27.000 kWh 7,100 ct/kWh 1.917,00 €
CO-Preis 27.000 kWh 0,394 ct/kWh 106,38 €
Grundpreis 430 l/h 1,586 €/l/h/a 681,98 €
Verrechnungspreis 73,20 €
Summe 2.778,56 €
Zzgl. MwSt. 527,93 €
Summe brutto  3,306,49 €

* In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Preisstand 01.09.2022
Arbeitspreis 27.000 kWh 16,040 ct/kWh 4.330,80 €
CO-Preis 27.000 kWh 0,468 ct/kWh 126,36 €
Grundpreis 430 l/h 1,612 €/l/h/a 693,16 €
Verrechnungspreis 74,40 €
Summe 5.224,72 €
Zzgl. MwSt. 992,70 €
Summe brutto  6,217,42 €
6 % mögliche Ersparnis bei einer Senkung der Raumtemperatur um 1°C (1.620 kWh) 318,24 €

* In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19%) enthalten und sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Die Lage auf den Energiemärkten

Die Energieversorgung in Deutschland ist im Moment stabil​

Angesichts der deutlich verringerten Gaslieferungen aus Russland hat die Bundesregierung sich entschieden, die zweite von drei Stufen des Notfallplan Gas auszurufen, die sog. Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Zudem wurden Maßnahmen für den Krisenfall durch das erneuerte Energiesicherungsgesetz (EnSiG) festgelegt. Durch diese wird auch die zukünftige Gasversorgung in Deutschland bestmöglich sichergestellt. Einen aktuellen Lagebericht zur Gasversorgung in Deutschland finden Sie jederzeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Auswirkungen auf den Gaspreis und die Lieferketten in Deutschland

Für Privatkundinnen und Kunden ändert sich in der zweiten Alarmstufe nichts. Sie werden bis zuletzt mit Gas versorgt, ebenso wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten sowie Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen.

Die Bundesregierung hat die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Industrie aufgerufen, dort wo es geht, heute schon Energie einzusparen. Je mehr Energie / Gas heute schon eingespart wird, desto mehr können die Speicher gefüllt werden. Um es mit den Worten des Wirtschaftsministers zu sagen: „Jede eingesparte Kilowattstunde Energie hilft!“

Es braucht jetzt eine gemeinsame Kraftanstrengung. Dazu gehören kleine Dinge im Alltag wie das Senken der Raumtemperatur oder die Dauer des Duschens. Noch mehr und vor allem nachhaltig Energie sparen können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer durch eine energetische Gebäudesanierung, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen. Insbesondere im kommenden Winter sollten Haushalte auch noch stärker auf das Heizverhalten achten.

Energiesparen trägt zur Versorgungssicherheit bei

In der aktuellen Situation ist Energiesparen wichtiger denn je – und zwar für uns alle, Privatpersonen und Unternehmen.

Jede eingesparte kWh jedes Einzelnen zählt, um die aktuelle Krise zu meistern. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren. Mit vielen kleinen Maßnahmen können auch Sie einen Beitrag leisten.

Zu unseren Energiespartipps

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