Wärmepreisbremse

Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Wärmepreisbremse

Mit der staatlich finanzierten Wärmepreisbremse sollen Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Die Energiepreisbremse für Wärme tritt ab März 2023 in Kraft, wird aber rückwirkend ab Januar 2023 angerechnet und gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann bis April 2024 verlängert werden.

Alle Privatkundinnen und Kunden der VS sowie kleine und mittlere Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Wärmepreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen. 

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So funktioniert die Wärmepreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen bis 1,5 Mio. kWh/a

Die Preisbremse gilt für einen Verbrauch von 80 % auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022. Für diese 80 % gilt ein Preisdeckel von 9,5 ct/kWh (brutto, der Preis beinhaltet Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Für jede weitere Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zzgl. dem leistungsabhängigen Grundpreis und Verrechnungspreis.

Die Entlastung gilt ab März 2023 und wird mit dem März-Abschlag im April erstmalig berücksichtigt. Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

So berechnet sich die Wärmepreisbremse

Für die Wärmepreisbremse wird ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen sie 9,5 ct/kWh (brutto, der Preis beinhaltet Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an.

Bedenken sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie natürlich die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.

Anhand eines Beispiels zeigen wir Ihnen, was das genau für Sie bedeutet:

Der Musterverbrauch beträgt für ein Einfamilienhaus mit einer Leistung von 12 kW und entsprechend einer Heizwasserdurchflussmenge (HWD) von 350 l/h und einem Jahreswärmeverbrauch von 12.000 kWh/a. Bei einem beispielsweise vereinbarten Arbeitspreis von 30,321 ct/kWh, einem Verrechnungspreis von 81,53 €/Jahr und einem Grundpreis für die Leistung von 1,77 €/l/h/a betragen die Jahresenergiekosten ohne Wärmepreisbremse 4.339,55 €/Jahr. Mit der Wärmepreisbremse liegen diese hingegen nur bei 2.340,73 €/Jahr. Denn für 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden 9,5 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch werden 30,321 ct/kWh fällig. Die Ersparnis durch die Wärmepreisbremse beträgt in diesem Beispiel 1.998,82 €.

Gut zu wissen

Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Wärme kann vom tatsächlichen Jahresverbrauch ihrer letzten Abrechnung abweichen. Dies liegt daran, dass beim prognostizierten Jahresverbrauch Stand September 2022 bereits das sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurde – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist.

Beispielrechnung zur Wärmepreisbremse:
Musterjahresverbrauch 12.000 kWh/Jahr bei 12 kW Leistung und einem HWD von 350 l/h
Arbeitspreis 30,321 ct/kWh | Verrechnungspreis 81,53 €/Jahr | Grundpreis für die Leistung 1,77 €/l/a
Wärmeverbrauch 12.000 kWh
80 % des Wärmeverbrauchs (12.000 kWh x 0,8) 9.600 kWh
20 % des Wärmeverbrauchs (12.000 kWh x 0,2) 2.400 kWh
Kosten mit Wärmepreisbremse:
80 % zu 9,5 ct/kWh : 9.600 kWh x 9,5 ct/kWh = 912,00 €
+ 20 % zu 30,321 ct/kWh
: 2.400 kWh x 30,321 ct/kWh = 727,70 €
+ Verrechnungspreis
 (81,53 €/Jahr)
+ Leistungspreis  (350 l/h x 1,77 €/l/h/a = 619,50€)
2.340,73 €
Kosten ohne Wärmepreisbremse:
12.000 kWh x 30,321 ct/kWh = 3.638,52 €
+ Verrechnungspreis (81,53 €/Jahr)
+ Leistungspreis (350 l/h x 1,77 €/l/h/a = 619,50€)
4.339,55 €
Ersparnis (aufgrund der Wärmepreisbremse) 1.998,82 €

*Alle Angaben sind Bruttopreise.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen

Die Wärmepreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wird aber rückwirkend ab Januar 2023 angerechnet und gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann bis April 2024 verlängert werden. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023.

Da die Energiepreisbremse erst am 1. März 2023 in Kraft tritt, wird die Entlastung durch die Preisbremse erst auf Rechnungen ausgewiesen, die den Lieferzeitraum ab 1. März enthalten.

Für alle Kunden, deren aktueller Abrechnungszeitraum im Januar oder Februar 2023 endet, wird die Entlastung bei der Berechnung des neuen Abschlages bereits berücksichtigt und auf der nächsten Jahresverbrauchsrechnung in 2024 ausgewiesen.

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 9,5 ct/kWh der Wärmepreisbremse und dem aktuell gültigen Arbeitspreis wird von der Bundesregierung erstattet.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassenen Krankenhäusern bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt. Die Wärmepreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassenen Krankenhäusern greift ab Januar 2023.

Der Preis ist auf 7,5 ct/kWh (netto vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für 70 % der Jahresverbrauchsmenge 2021 gedeckelt.

Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.

Trotz der Energiepreisbremse zahlt sich ein sparsamer Umgang mit Energie aus, um die finanzielle Belastung abzufedern. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, denn die Energiepreise sind deutlich höher als vor der Energiekrise. Hier geht es zu unseren Energiespartipps.

Um Nachzahlungen möglichst zu verhindern, ist es sinnvoll seinen Energieverbrauch im Blick zu behalten und den Zähler regelmäßig abzulesen. So kann man selbst kontrollieren, ob der Verbrauch mit den Abschlagszahlungen zusammenpasst, damit man im Nachhinein keine böse Überraschung erlebt.

Hier gelangen Sie zu unseren Energiespartipps.

Liegt ihr aktueller Arbeitspreis unter dem Preisdeckel, greift die staatliche Preisbremse nicht, da ihr Tarifpreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sie haben Ihre Jahresverbrauchsabrechnung 2022 erhalten und möchten nun Ihren monatlichen Teilbetrag ändern?

Wir weisen Sie daraufhin, dass die in der Rechnung mitgeteilten Abschlagsbeträge für das Jahr 2023 für Gas ohne Berücksichtigung der Vorgaben zu den Preisbremsen berechnet wurden.

Den neuen/korrigierten Abschlagbetrag teilen wir Ihnen in einem separaten Schreiben mit. Bis dahin zahlen Sie bitte den, in der Rechnung angegeben monatlichen Abschlag.

Bitte sehen Sie von einer Abschlagsänderung aktuell ab.

Die Abkürzung SLP steht für Standardlastprofil. SLP-Zähler kommen beispielsweise in Privathaushalten und kleineren Betrieben zum Einsatz.

Die Abkürzung RLM steht für Registrierende Leistungsmessung und wird in der Regel bei einem Wärmeverbrauch ab 1.500.000 kWh/a oder ab einer Leistung von 500 kW installiert. Dieser Zählertyp erfasst über eine Messeinrichtung pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert.

Energiesparen trägt zur Versorgungssicherheit bei

In der aktuellen Situation ist Energiesparen wichtiger denn je – und zwar für uns alle, Privatpersonen und Unternehmen.

Jede eingesparte kWh jedes Einzelnen zählt, um die aktuelle Krise zu meistern. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren. Mit vielen kleinen Maßnahmen können auch Sie einen Beitrag leisten.

Zu unseren Energiespartipps

Umsetzung der Soforthilfe Dezember

Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Die staatliche Soforthilfe ist als Überbrückungshilfe bis zum Eintreten der Energiepreisbremse gedacht. Wir erklären Ihnen, was die Soforthilfe-Dezember für Sie bedeutet, wie sie berechnet wird und wie die Entlastung bei Ihnen ankommt. Alle Kundinnen und Kunden der VS mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Weitere Informationen zur Soforthilfe Dezember