Messstellenbetrieb nach MsbG

Durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentrales Gesetz für den Messstellenbetrieb eingeführt. Es legt die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen im Bereich der Strom- und Gasmessung. In den Sparten Wasser und Wärme ändert sich nichts.

Eine moderne Messeinrichtung (mMe) ist gem. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ein digitaler Stromzähler, der den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über eine zusätzliche Komponente, dem Smart-Meter-Gateway, sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden und somit zu einem intelligenten Messsystem (iMSys) werden kann.

Im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen werden bei modernen Messeinrichtungen die neben dem aktuellen Stromverbrauch angezeigten tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte der letzten 24 Monate nicht fernabgelesen und nicht an den Verteilnetzbetreiber oder Lieferanten versendet.

Nein, Sie können dem Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems nicht widersprechen.

Als Verbraucher können Sie mit einer modernen Messeinrichtung (mMe) oder einem intelligenten Messsystem (iMSys) Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen und dadurch u. a. folgende Vorteile genießen:

  • höhere Transparenz über Ihren Energieverbrauch,
  • mögliche Identifikation verbrauchsintensiver Geräte,
  • Vereinfachung der Überprüfung Ihrer Abrechnung,
  • mögliche Inanspruchnahme last- oder zeitvariabler Tarife,
  • keine Vor-Ort-Ablesung mehr im Falle eines iMSys.

Moderne Messeinrichtungen werden in den Netzgebieten der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH bereits seit dem 01.01.2018 verbaut. Der sog. Roll-out (flächendeckende Einführung) intelligenter Messsysteme kann erst dann starten, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) über die Marktanalyse festgestellt hat, ob zertifizierte Smart-Meter-Gateways in ausreichender Zahl am Markt verfügbar sind. Nach § 30 MsbG müssen hierfür mindestens Smart-Meter-Gateways dreier unterschiedlicher Hersteller erfolgreich ein Zertifizierungsverfahren beim BSI durchlaufen haben.

Nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) muss der gesamte Zählerbestands eines grundzuständigen Messstellenbetreibers bis 2032 durch mindestens eine moderne Messeinrichtung ersetzt werden. Zum verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme hat der Gesetzgeber folgende Pflichteinbaugruppen festgelegt (vgl. § 29 MsbG):

  • Letztverbraucher mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 6.000 bis 100.000 kWh (Durchschnitt der letzten drei Jahre),
  • Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von 7 bis 100 kW
  • unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen).

Wenn Ihr Stromzähler turnusmäßig (also kurz vor Erlöschen der Eichgültigkeit) gewechselt werden muss, werden wir Sie darüber mindestens drei Monate vor Einbau einer modernen Messeinrichtung (mMe) oder einem intelligenten Messsystem (iMSys) schriftlich informieren. Bezüglich eines genauen Termins für Ihren Zählertausch melden wir uns bei Ihnen ca. zwei Wochen vor der geplanten Maßnahme.

Der Zählerwechsel selbst ist für Sie kostenlos.

Wie schon jetzt hat die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung grundsätzlich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber zu tragen. Neu ist jedoch der Kostenschutz mit individuellen jährlichen Preisobergrenzen für Standardleistungen gem. § 31 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss. Für Zusatzleistungen (z.B. Beistellung eines Wandlersatzes oder Schaltgeräts) gelten die Preisobergrenzen nicht und können gesondert in Rechnung gestellt werden (§ 35 MsbG).

Die Preisblätter für den intelligenten Messstellenbetrieb der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH finden Sie auf unserer Website https://www.vereinigte-stadtwerke.de/strom/stromnetz/ unter dem Punkt Messstellenbetrieb Strom.

Die Kosten des Messstellenbetriebs werden normalerweise weiterhin über Ihre normale Energierechnung mitabgerechnet, wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt und die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen wurden. Da die Kosten für den (intelligenten) Messstellenbetrieb seit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) nicht mehr Teil der Netzentgelte sind, kann Ihr Lieferant die Abrechnung dieser ablehnen. Ist dies der Fall, werden wir uns mit Ihnen nach dem Zählereinbau oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels in Verbindung setzen.

Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen im Netzgebiet der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH.

Der Messstellenrahmenvertrag wird auf Anfrage zugesendet.