Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

Dezentrale Erzeugung Biogas

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) regelt die Einspeisung von auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas in Erdgasnetze. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV).

Ein Anschluss an das Gasnetz erfolgt über folgende Schritte:

Zum Anschluss einer Biogasmethananlage an das Gasnetz der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH senden Sie uns bitte das vollständig ausgefüllte Antragsformular „Netzanschlussbegehren Biomethan“  zu. Folgende Angaben sind für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlich:

  • Name und Adresse des Betreibers der Biogasanlage
  • Postalische Anschrift der Biogasanlage oder Gemarkungs- und Flurstückangabe
  • Lageplan mit Einzeichnung der Biogasanlage und des Übergabepunktes des aufbereiteten Biogases
  • Normaler, minimaler und maximaler stündlicher Biogas-Einspeisevolumenstrom in m³/h (im Normzustand)
  • Normaler, minimaler und maximaler Gasdruck am Übergabepunkt in bar (ü)
  • Erzeugungs- und Aufbereitungstechnologie sowie die eingesetzten Substrate für das auf Erdgasqualität aufzubereitende Biogas am Übergabepunkt

Nach Eingang des Netzanschlussbegehrens inkl. der vollständigen Unterlagen in unserem Hause werden wir Sie innerhalb von zwei Wochen darüber informieren, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Ggf. werden wir für die Durchführung  der  Prüfung  zusätzlich  erforderliche Informationen  vollständig  innerhalb  einer Woche nach Eingang des Netzanschlussbegehrens anfordern.

Nach § 33 Abs. 4-5 GasNZV trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Prüfung und leistet eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtbetrages vor Prüfungsbeginn. Die Kosten für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens betragen (exkl. der Kosten für etwaig weitere einzubeziehende Netzbetreiber) pauschal 5.000 € netto.

Unverzüglich, jedoch spätestens 3 Monate nach Vorliegen der Anzahlung in Höhe von 25 % der Prüfungskosten und aller erforderlichen Informationen teilen wir Ihnen das Ergebnis der Prüfung mit. Mit dem Eingang der Mitteilung des Prüfergebnisses bei Ihnen wird der ausstehende Restbetrag in Höhe des Kostenanteils gemäß §33 Abs. 4-5 GasNZV in Rechnung gestellt.

Die Prüfung des Netzanschlussbegehrens liefert dem Anschlussnehmer folgende Informationen:

  • generelle Aussage darüber, ob eine Einspeisung in das Gasleitungssystem der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH in dem vom Anschlussnehmer geplanten Bereich möglich ist
  • Lage des möglichen Netzanschlusses (Einspeisepunkt) am Gasleitungssystem der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH
  • Druckstufe der Transportleitungssystems
  • Gasart im Gasleitungssystem
  • grobe Abschätzung der Länge der Anschlussleitung/ der Verbindungsleitung

Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses erhalten Sie innerhalb von 3 Monaten ein verbindliches Vertragsangebot.

Auf Basis des § 33 Abs. 6 und 7 der GasNZV wird nach Prüfung ein Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH abgeschlossen. Dies ist Voraussetzung für die Errichtung des Netzanschlusses.

Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet.

Unverzüglich nach Abschluss des Netzanschlussvertrages erfolgt die Planung des Netzanschlusses unter Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer. Zum Zwecke der Netzanschlusserstellung wird zusammen mit dem Netzanschlussvertrag zwischen der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH und dem Anschlussnehmer ein Realisierungsfahrplan nach § 33 Abs. 7 GasNZV vereinbart.

Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.