Kostenentlastung für Gas-
und Fernwärmekunden
So erhalten Sie die Soforthilfe-Dezember
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt. Der Bund stellt dafür die finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Soforthilfe – Dezember erhalten Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil automatisch. Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energielieferanten mitteilen, um zu profitieren. Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, diese sollen separat entlastet werden. Ebenso wenig gilt die Soforthilfe für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Wir erklären Ihnen, was die Soforthilfe – Dezember für Sie bedeutet, wie sie berechnet wird und wie die Entlastung bei Ihnen ankommt. Das Wichtigste für Sie vorab: Alle Privatkundinnen und -kunden der VS sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Gleiches gilt für unsere Fernwärmekunden – wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.
Schon gewusst?
SLP steht für Standardlastprofil. SLP-Zähler kommen bei Abnahmestellen mit geringem Verbrauch zum Einsatz. Dies sind beispielsweise Privathaushalte und kleinere Betriebe.
Unsere Antworten auf Ihre Fragen
So berechnet sich die Soforthilfe – Dezember für Gaskunden
Der Gesetzgeber hat im EWSG festgelegt, wie die Berechnung der Soforthilfe – Dezember zu erfolgen hat.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe – Dezember entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Höhe errechnet sich stattdessen aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 Ihres Bruttogrundpreises.
Da die Soforthilfe – Dezember mit dem Arbeits- und Grundpreis für Gas von Dezember berechnet wird, kann es zu Abweichungen gegenüber der Höhe der Abschlagszahlung kommen. Denn die monatlichen Abschläge für Gas wurden auf Basis eines prognostizierten Jahresverbrauchs festgelegt – und zwar mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeits- und Grundpreis. Die Berechnungsformel soll jedoch gewährleisten, dass ein Zwölftel der prognostizierten Energiekosten durch die Soforthilfe – Dezember gedeckt ist.
Bitte beachten Sie: Der endgültige Entlastungsbetrag wird voraussichtlich niedriger sein als der Abschlagsbetrag aus dem Dezember (vorläufige Entlastung). Grund hierfür ist unter anderem, dass Sie bei uns nur 11 Abschläge bezahlen, die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages jedoch auf 1/12 des Jahresverbrauchs basiert.
Anhand eines Beispiels zeigen wir Ihnen, was das genau für Sie bedeutet:
- Bei einem Kunden wurde im September ein Jahresverbrauch von 18.000 kWh prognostiziert. 1/12 von 18.000 kWh / 12 = 1.500 kWh
- Der Arbeitspreis für Gas beträgt im Dezember beispielsweise 15,81 ct/kWh (brutto)
- Der Grundpreis für ein Jahr wird im Dezember mit 100,70 Euro ausgewiesen. 1/12 für den Monat sind somit 100,70 Euro / 12 = 8,39 Euro
Musterberechnung Soforthilfe – Dezember auf Basis von 18.000 kWh / Jahr und Grundpreis
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1.500 kWh (1/12 des Musterverbrauches) x 0,1581 Euro / kWh | 237,15 Euro | ||||||
anteiliger Grundpreis Dezember | 8,39 Euro | ||||||
Summe Soforthilfe – Dezember | 245,54 Euro |
Energiesparen trägt zur Versorgungssicherheit bei
In der aktuellen Situation ist Energiesparen wichtiger denn je – und zwar für uns alle, Privatpersonen und Unternehmen.
Jede eingesparte kWh jedes Einzelnen zählt, um die aktuelle Krise zu meistern. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren. Mit vielen kleinen Maßnahmen können auch Sie einen Beitrag leisten.