02.03.2023

Fest steht: Jeder einzelne Kunde wird die zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten. Es geht nichts verloren!

Seit dem 1. März 2023 gilt die Energiepreisbremse – und das rückwirkend zum 1. Januar 2023 – für alle Kunden, deren Energiepreis über dem sogenannten Preisdeckel liegt. Alle Energieversorger sind verpflichtet, diesen betroffenen Kunden über die Energiepreisbremsen und die daraus resultierende Entlastung bis 28. Februar 2023 zu informieren. Zuständig für das individuelle Informationsschreiben und die Auszahlung des Entlastungsbetrages für die Monate Januar und Februar mit dem März-Abschlag ist der Lieferant, der den Kunden am 1. März 2023 beliefert.

Alle deutschen Energieversorger arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung in ihren Abrechnungssystemen. Die Umsetzung der komplexen Gesetzesvorgaben, in die vorhandenen Abrechnungssysteme in nur zwei Monaten ist sehr knapp bemessen. Das kritisiert auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

Es ist eine besondere Herausforderung für all unsere Mitarbeiter im Kundenservice, den drastischen Anstieg an Kundenanfragen, neben dem üblichen Tagesgeschäft zu bewältigen. Wir möchten Sie um Verständnis und Geduld bitten. Sobald die gesetzlichen Anforderungen erfolgreich umgesetzt und getestet sind, erhalten Sie Ihre zustehende Entlastung und damit ihr Kundeninformationsschreiben mit allen relevanten Daten. Trotz der verspäteten Zusendung der Schreiben wird der fällige März-Abschlag im April rechtzeitig angepasst.

Detaillierte Informationen zum BDEW und den Energiepreisbremsen erhalten Sie hier:

www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/

Zusätzliche Informationen von uns hier:

Gaspreisbremse

Wärmepreisbremse

Strompreisbremse

Mehr zur Preisbremse